Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
739/2000

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 04/27/2001
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 5041-02



Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    DIE REPUBLIKANER im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
    12/04/2000
Betreff
    Welt-Aidstag - Schutz der Bevölkerung vor "importiertem" Aids
Anlagen
    Text der Anfrage
Beantwortung/ Stellungnahme:

zu Frage 1:
Beim Robert-Koch-Institut in Berlin werden freiwillige Meldungen über AIDS-Erkrankte gesammelt. Eine Auswertung nach Staatsangehörigkeit wird nicht vorgenommen. Vielmehr wird eine Auswertung nach vermutetem Infektionsweg vorgenommen. Hier wird registriert, wenn AIDS-Kranke aus sogenannten Pattern II-Ländern stammen, also Ländern, vor allem im südlichen Afrika und Südostasien, wo sich die HIV-Infektion überwiegend über heterosexuelle Kontakte verbreitet. Von über 300 gemeldeten AIDS-Kranken bis zu 30.06.2000 waren 7 aus sogenannten Pattern II-Ländern.

Von insgesamt 340 HIV-positiven Antikörpertests, die aus Stuttgart aus dem Robert-Koch-Institut gemeldet wurden, waren insgesamt 23 aus Pattern II-Ländern.

zu Frage 2:
Keine. Ein Gesundheitszeugnis darf nur gefordert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder die Feststellung der obersten Gesundheitsbehörde vorliegen, dass Ausländer bestimmter Herkunftsgebiete einer ärztlichen Untersuchung bedürfen. Letzteres liegt nicht vor, konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall kann vor der Einreise nur die Auslandsvertretung prüfen, bei der ein Visumsantrag gestellt wird. Bei Einreise ohne Visum entfällt auch diese Möglichkeit.

zu Frage 3:
Keine. Solange die oberste Gesundheitsbehörde keine Feststellung trifft, fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage.

zu Frage 4:
Es ist zu prüfen, ob ein gesetzlicher Regelversagungsgrund oder ein Ausweisungsgrund vorliegt und greift. Hierfür reicht das bloße Vorliegen einer Infektion oder die Möglichkeit künftiger Mittellosigkeit jedoch nicht aus. Voraussetzung ist, dass die infizierten Ausländer durch ihr Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährden, was in aller Regel nicht der Fall ist, oder bereits Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, was aber beispielsweise bei Ehegatten von Deutschen oder EG-Freizügigkeitsberechtigten nicht vorgehalten werden darf.

Hinzu kommt, dass auch der Europäische Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat, dass bei Ausländern aus bestimmten Herkunftsgebieten, in denen eine adäquate Behandlung der bereits ausgebrochenen Erkrankung nicht möglich ist, ein Abschiebungshindernis vorliegt und die Aufenthaltsbeendigung auch bei Mittellosigkeit zu untersagen ist.

zu Frage 5:
siehe Frage 4.




Dr. Wolfgang Schuster