Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
222/2005
Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 01/13/2006
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 4005-01
Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
Dr. Unold Ilse (CDU), Ripsam Iris (CDU), Haug Marion (CDU), Hill Philipp (CDU), Metke Christina (CDU), Schmid Roland (CDU), Schrode Stefanie (CDU)
Datum
07/14/2005
Betreff
Auswärtige im sozialen Netz in Stuttgart
Anlagen
Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
Grundsätzliches:
Mit den Richtlinien für die Förderung der freien Wohlfahrtspflege durch die Landeshauptstadt Stuttgart auf dem Gebiet der Sozialhilfe wurde bereits im Juli 1991 festgelegt, dass sich die Förderung auf die anteiligen Kosten für die Stuttgarter Einwohner beschränkt, “es sei denn, dass sich die Betreuung anderer Klienten aus Inhalt und Ziel der Aufgabe zwangsläufig ergibt (z. B. Bahnhofsmission, Nichtseßhaftenhilfe) oder der Antragsteller nachweist, dass eine Förderung durch die örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe nicht erreichbar und deshalb die Gesamtfinanzierung in Frage gestellt ist. Diese Beschränkung gilt nicht für Selbsthilfegruppen.”
Förderfähige Aufgabenbereiche, für die diese Richtlinien gelten, sind:
- Maßnahmen im Vorfeld der Pflege wie beispielsweise Altenerholung, stationäre Mittagstische, Besuchsdienste und Betreuungsgruppen für gerontopsychiatrisch Erkrankte;
- Einsatzleitungen der Nachbarschaftshilfen und der Mobilen Sozialen Dienste;
- Begegnungsstätten für behinderte und ältere Menschen;
- Treffpunkt Senior;
- Familienentlastende Dienste;
- Geronto- und Sozialpsychiatrische Dienste;
- Ambulante Sucht- und Drogenhilfe
- Beratungsstelle für behinderte Menschen.
In den Bewilligungsbedingungen für die Investitionsförderung von stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen ist ebenfalls festgelegt, dass bevorzugt Stuttgarter Einwohner in den Einrichtungen aufzunehmen sind.
Bei der auswärtigen Ferienerholung werden ausschließlich Kinder mit gültiger Stuttgarter Bonuscard bei der Förderung berücksichtigt. Ebenso werden die Zuschüsse für die Betreuer der Ferienerholung nach dem Anteil der Kinder aus Stuttgart berechnet.
Bei den Arbeitsprojekten 400+ und bei der Stadtranderholung werden nur Kinder und junge Menschen mit Wohnsitz in Stuttgart gefördert.
Selbsthilfegruppen und die Bahnhofsmission sowie die Wohnungsnotfallhilfe sind durch ihre Aufgabenstellung und Zielsetzung auch für Nicht-Stuttgarter offen. Sie sind in den Richtlinien für die Förderung der freien Wohlfahrtspflege durch die Landeshauptstadt Stuttgart auf dem Gebiet der Sozialhilfe von der Eingrenzung auf Stuttgarter Einwohnerinnen und Einwohner ausgenommen. Auf der Grundlage von Gemeinderatsbeschlüssen sind ebenfalls die Angebote zu den Themen HIV, AIDS und Prostitution von dieser Beschränkung ausgenommen.
Die beiden Frauenhäuser in Stuttgart, das in Trägerschaft der Landeshauptstadt Stuttgart und das in Trägerschaft des Vereins Frauen helfen Frauen e. V., werden zu einem Großteil auch von Gewalt bedrohten Frauen aus umliegenden Landkreisen genutzt. Im Gegenzug suchen Frauen aus Stuttgart sehr oft in den Landkreisen im Umland Schutz, da ihnen und ihren Kindern oftmals keine andere Möglichkeit bleibt, als den Wohnsitz zu wechseln, um tatsächlich Sicherheit zu finden. Zwischenzeitlich gibt es eine Kostenerstattungsregelung im § 36 a SGB II. Somit werden die Aufenthaltskosten im Frauenhaus vom Träger der Leistungen des bisherigen Wohnortes erstattet.
Um für die Zukunft detaillierte Angaben zur Inanspruchnahme Stuttgarter Sozialeinrichtungen durch Auswärtige zu erhalten, wird die Sozialverwaltung auf die freien Träger zugehen und sie bitten, für das Jahr 2006 diese Inanspruchnahme gezielt zu dokumentieren, so dass diese Angaben Ende 2006 vorliegen werden.
1. Welche Bereiche und Einrichtungen werden von Auswärtigen mitgenutzt und kommen für eine Zugangsbegrenzung in Frage bzw. bei welchen ist sie bereits geregelt?
Im Bereich der Sucht- und Drogenhilfe war die Beschränkung der Förderung nur für Stuttgarter Einwohner zwar nicht explizit in der Zuwendungsvereinbarung aufgenommen, aber mit den Trägern abgestimmt. Zuletzt hat sich im Jahresbericht 2004 der Sucht- und Drogenhilfe gezeigt, dass ein nicht unerheblicher Anteil auswärtiger Suchtkranker im Jahr 2004 beraten wurde. Mit den GRDrs 213/2005 (Jahresbericht 2004 der ambulanten Sucht- und Drogenhilfe) und 215/2005 (Ambulante Dienste der Sucht- und Drogenhilfe, Bericht über den Stand der Umsetzung und städtische Förderung freier Träger für die Jahre 2006 und 2007) hat daher der Sozial- und Gesundheitsausschuss am 20.06.2005 beschlossen, dem steigenden Bedarf an Beratung von Stuttgarter Klienten dadurch gerecht zu werden, dass der Anteil an betreuten Nicht-Stuttgartern konsequent zurückgefahren wird.
Im Bereich der Kindertageseinrichtungen ist ab dem 01.01.2006 keine Förderung auswärtiger Kinder mehr geplant.
Bei der Förderung der Jugendverbände werden entsprechend der Richtlinien sowohl im mitgliedsbezogenen Förderteil als auch im angebotsbezogenen Förderteil auch auswärtige junge Menschen mitgezählt, die regelmäßig an den Aktivitäten des Jugendverbandes teilnehmen und ihren ständigen Arbeits- oder Ausbildungsplatz in Stuttgart haben.
In allen anderen Förderbereichen des Jugendamtes findet keine Pro-Kopf-Förderung statt und der Anteil der Auswärtigen wird nicht gesondert erhoben. Da die geförderten Angebote in der Regel kostenlos sind, müsste z. B. bei einer pauschalen Kürzung der Förderung um den Anteil der Auswärtigen von den Auswärtigen zur Refinanzierung ein Teilnehmerbetrag erhoben werden.
Möglich wäre eine prozentuale Kürzung der Förderung durch das Jugendamt bei den Fachschulen und der Schulsozialarbeit an den beruflichen Schulen. Derzeit werden in diesen Bereichen keine entsprechenden Daten erhoben. Die Beratungsstellen erhalten den städtischen Zuschuss entsprechend den geschlossenen Verträgen nur für die Beratung der Stuttgarter Bürger.
In den Förderbereichen des Sozialamtes ist die Nutzung durch die oben genannten Richtlinien auf Stuttgarter Einwohner beschränkt: Bei der Förderung der Familienentlastenden Diensten, der Altenerholung, der Besuchsdienste, der Betreuungsgruppen für gerontopsychiatrisch Erkrankte und den stationären Mittagstischen werden nur Nutzer aus Stuttgart berücksichtigt. Die Einsatzleitungen der Nachbarschaftshilfe und mobilen Sozialen Dienste vermitteln ihre Helfer ausschließlich an Stuttgarter Einwohner/-innen.
Begegnungsstätten haben ein stadtteilbezogenes Angebot und werden höchstens in Einzelfällen von Auswärtigen aus direkt an Stuttgart angrenzenden Gemeinden genutzt. Beim Treffpunkt Senior liegt der Anteil der auswärtigen Besucher unter 1 %.
2. Welche unterschiedlichen rechtlichen Regelungen gelten in den einzelnen Bereichen und müssen beachtet werden?
Für die Förderung der Dienste und Einrichtungen gelten die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuchs u. a. das SGB VIII, das SGB XI, das SGB XII und das Landespflegegesetz. Die unterschiedlichen Regelungen beinhalten aber keine rechtliche Verpflichtung, Klientinnen und Klienten aus den Umlandgemeinden anzunehmen bzw. ausschließlich Einwohner aus Stuttgart zu beraten. Lediglich aus dem Schwangerschaftskonfliktgesetz könnte eine Aufnahmepflicht hergeleitet werden.
3. Welches Finanzvolumen sieht die Verwaltung bei konsequenter Zugangsberechtigung in sozialen Einrichtungen für Nicht-Stuttgarter?
Im Bereich ambulante Sucht- und Drogenhilfe wird durch die nun stringente Anwendung der Förderbeschränkung auf Stuttgarter Einwohner vermieden, dass zusätzliche Fachkräfte für die Versorgung dieser Klientel erforderlich sind.
Im Bereich der Kindertageseinrichtungen ergab eine Erhebung Anfang des Jahres 2004 eine Zahl von ca. 600 auswärtigen Kindern. Aufgrund der Diskussionen um eine Einstellung der Förderung für diese Gruppe gehen wir zwischenzeitlich von einer erheblichen Reduzierung dieser Kinderzahlen aus. Mit aktuellen Zahlen ist im März 2006 zu rechnen.
Geht man beispielsweise von 100 auswärtigen Kindern in Stuttgarter Kindertageseinrichtungen aus, die sich auf 20 Krippenplätze, 40 Ganztagesplätze für 3-6 Jährige und 60 Plätze mit veränderten Öffnungszeiten verteilen, ergäbe dies eine Fördersumme von ca. 450.000 €. Dieser Betrag würde aber nur zu einer indirekten Einsparung führen, da diese Plätze in der derzeitigen Situation von Stuttgarter Kinder belegt werden könnten.
In den Förderbereichen des Sozialamtes ergibt sich kein Einsparpotenzial, da die Nutzung durch Auswärtige nur beim Treffpunkt Senior in einem außerordentlich geringen Umfang gegeben ist und die Angebote, die diese Auswärtigen nutzen ohnehin für Stuttgarter Einwohner zur Verfügung stehen.
4. In welchen Bereichen sind evtl. unzumutbare Härten zu erwarten und sind diese ggfs. durch Kompromisslösungen wie zahlenmäßige oder zeitliche Begrenzungen zu vermeiden?
Die Begrenzung der Nutzung aller Stuttgarter Angebote nur für die eigenen Einwohner kann für einzelne Klienten unter Umständen eine nicht unerhebliche Härte darstellen, wenn z. B. Beratungsprozesse, deren Erfolg auf einem aufgebauten Vertrauensverhältnis beruhen, abgebrochen werden müssen.
Ratsuchende von außerhalb Stuttgarts, die in Stuttgart arbeiten, haben bislang aus zeitlichen Gründen oder Gründen des persönlichen Schutzes auch Stuttgarter Beratungsangebote nachgefragt. In Einzelfällen sollte es den freien Trägern gestattet sein, Härtesituationen abzuwägen und Ausnahmen zuzulassen.