Beantwortung zur Anfrage

132/2003

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 07/16/2003
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 6116-03



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Dr. Löffler Reinhard (CDU), Schmid Roland (CDU), Barg Stefan (CDU), Kirchner Oliver (CDU), Prof. Dr. Loos Dorit (CDU)
Datum
    05/19/2003
Betreff
    Bebauungsplan Furtwängler-/Bauernwaldstraße S-Botnang Bo 100
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Anlagen:
Text der Anfrage



Zu Frage 1:


Für die geplante Bebauung der Grundstücke Vivaldiweg 8 – 42 wurden beim Baurechtsamt bislang drei Kenntnisgabeverfahren durchgeführt.

In den ersten beiden Kenntnisgabeverfahren waren Geländeaufschüttungen jeweils im südwestlichen Gartenbereich der Gebäude vorgesehen.

Parallel zu diesen beiden Kenntnisgabeverfahren wurde jeweils ein gesonderter Antrag auf Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten “Höhe baulicher Anlagen (HbA)” gestellt, da bei beiden Planungen der Höhenversprung im Dachbereich nicht entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplans vorgesehen war.

Da aufgrund der eingegangenen Nachbareinwendungen und im Hinblick auf die städtebauliche Vertretbarkeit die Befreiung von der HbA nicht erteilt werden konnte, wurden beide Bewilligungsverfahren vom Antragsteller zurückgezogen.

Die dritte Planungsvariante, die am 19.05.2003 beim Baurechtsamt im Wege des Kenntnisgabeverfahrens eingereicht wurde, sieht diese Geländeaufschüttungen nicht mehr vor. Weiterhin wird auch die festgesetzte HbA eingehalten. Es wird derzeit davon ausgegangen, dass diese Planung zur Ausführung kommt.



Für die Bestimmung der Höhenentwicklung der geplanten Gebäude setzt der Bebauungsplan Furtwängler-/ Bauernwaldstraße (Bo 100) keine Vollgeschosse, sondern nur “Höhen baulicher Anlagen (HbA)” als oberste Begrenzung der Gebäude fest. Das Höhenmaß ist in Meter über Normalnull (NN) definiert. Eine Festsetzung über Aufschüttungen trifft der Bebauungsplan nicht.



Zu Frage 2 und 3:


Im Rahmen der durchgeführten Kenntnisgabeverfahren sowie der Bewilligungsverfahren für die Gebäude Vivaldiweg 8 – 42 wurden von den Angrenzern Einwendungen vorgebracht, die jedoch von der Baurechtsbehörde nicht berücksichtigt werden konnten. Die Einsprechenden wurden von diesem Ergebnis unterrichtet. Gründe, die ein baurechtliches Einschreiten rechtfertigen würden, wurden von den Angrenzern nicht vorgebracht.

Im Zusammenhang mit dem zweiten Kenntnisgabeverfahren wurde von einem Angrenzer beim Baurechtsamt ein Antrag auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung gestellt. Dieser wurde negativ beschieden, da zum Zeitpunkt der Antragstellung noch mit keinerlei Bauarbeiten begonnen wurde.

Gleichzeitig wurde von einem weiteren Angrenzer beim Verwaltungsgericht Stuttgart ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gestellt, mit dem Ziel, die Stadt Stuttgart zu verpflichten, die Fortsetzung der Bauarbeiten auf dem Grundstück Vivaldiweg 8 – 42 in Stuttgart-Botnang zu untersagen. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden.

Der im Oktober 2002 für das Gebäude entlang der Furtwänglerstraße eingereichte Bauantrag wurde vom Antragsteller zurückgezogen. Zwischenzeitlich wurde jedoch ein neuer Bauantrag gestellt zu dem Nachbareinsprachen vorliegen. Für das Bauvorhaben wird in Kürze eine Baugenehmigung erteilt, in der zugleich die eingereichten Nachbareinwendungen abgewiesen werden.

Ob von Seiten der Nachbarn in möglichen weiteren Verfahren erneut Einwendungen erhoben oder ob ggf. gegen Entscheidungen des Baurechtsamts Rechtsmittel eingelegt werden, ist offen. Aufgrund der bisherigen Erfahrung kann dies jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Die bisher vorgebrachten Einwendungen führten zu keiner Erschwerung der städtebaulichen Zielsetzungen für dieses Gebiet.



Zu Frage 4:


Das geplante Gebäude entlang der Furtwänglerstraße hält die im Bebauungsplan festgesetzte HbA im wesentlichen ein. Sie wird lediglich mit untergeordneten Bauteilen wie den notwendigen Aufzugsüberfahrten und dem Kamin teilweise überschritten. Zudem erfolgt der Höhenversprung im Bereich des zurückgesetzten Dachgeschosses nicht vollständig so, wie dies vom Bebauungsplan vorgesehen ist, sondern weicht aufgrund gestalterischer Gesichtspunkte geringfügig davon ab.

Diese Abweichungen sind insgesamt städtebaulich vertretbar und verletzen keine geschützten Interessen der Angrenzer. Insofern können sie im Wege einer Befreiung zugelassen werden.

Die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens erfolgt auf der Grundlage des vom Gemeinderat beschlossenen, rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Der Bezirksbeirat Botnang und der Ausschuss für Umwelt und Technik wurden im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans in das Verfahren eingebunden.

















Dr. Wolfgang Schuster