Stellungnahme zum Antrag
247/2005

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 09/19/2005
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 4625-01



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    CDU-Gemeinderatsfraktion, SPD-Gemeinderatsfraktion
Datum
    08/03/2005
Betreff
    Zukunftsfähige Strukturen der Offenen Jugendarbeit und des Stuttgarter Jugendhausvereins
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:


Die Auswirkungen der genannten Alternativen für das operative Geschäft des Jugendhausvereins

a) städtische Tochtergesellschaft (gGmbH)
b) Tochtergesellschaft des bestehenden Jugendhausvereins

bezüglich der im Antrag angesprochenen Punkte können wie folgt dargestellt werden:

Ÿ Die Einflussmöglichkeiten der städtischen Vertreter in einer gGmbH auf die Mittelverwendung lassen sich grundsätzlich in beiden Varianten sicherstellen. Allerdings sind in Variante b) die Möglichkeiten zunächst beschränkt, da zwischen Stadt und gGmbH der Verein zwischengeschaltet ist und dort im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft jedes Mitglied grundsätzlich das gleiche Stimmrecht hat. Der städtische Einfluss lässt sich jedoch auch über den Bewilligungsbescheid des Zuschusses an den Jugendhausvereins oder über Zustimmungsvorbehalte im Gesellschaftsvertrag absichern.

Ÿ In beiden Modellen ist es möglich, im Gesellschaftsvertrag sicherzustellen, dass Aufsichtsrat und Geschäftsführung effizient zusammenarbeiten können.

Ÿ In Alternative b) kann der Vorsitz im Aufsichtsrat der gGmbH durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag bzw. Bewilligungsbescheid für ein städtisches Gemeinderatsmitglied gesichert werden. Bei einer städtischen Tochtergesellschaft (Alternative a) übernimmt üblicherweise ein Vertreter der Verwaltung (i.d.R. Oberbürgermeister oder Bürgermeister) den Vorsitz im Aufsichtsrat.

Ÿ In beiden Vorschlägen kann problemlos ein beratender Ausschuss mit externen Beratern und Mitarbeitervertretern eingerichtet werden.

Ÿ In Alternative a) geht der Jugendhausverein in seiner jetzigen Form in der gGmbH unter und würde analog den übrigen städtischen Tochtergesellschaften durch das Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen gesteuert werden. Als Förderverein könnte ein Jugendhausverein weiterhin die Arbeit der gGmbH unterstützen.
Ÿ In beiden Modellen ist die Einbindung der Jugendfarmen und Abenteuerspielplätze (Personalträgerschaft, Koordination der Trägervereine) in die gGmbH wie bisher in den Verein uneingeschränkt möglich.


Nach erster Einschätzung sind beide Alternativen aufgrund gesellschaftsrechtlichen und umwandlungsrechtlichen Vorschriften umsetzbar. Auch sind derzeit keine steuerlichen Hindernisse bekannt, die sich nachteilig auf eine der Varianten auswirken könnten. Allerdings ist in beiden Modellen darauf zu achten, dass der Zuschuss der LHS nicht an einen Leistungsaustausch mit der gGmbH geknüpft ist.

Darüber hinaus ist jedoch bei einer städtischen Tochtergesellschaft auch das Gemeindewirtschaftsrecht zu beachten. Es stellt im Vergleich zu einer Tochtergesellschaft eines privaten Vereins z.T. deutlich höhere Anforderungen an das Rechnungswesen und die Prüfung der gGmbH mit den damit verbundenen höheren Kosten. Ein Problem könnte hierbei auch die Vorschrift der Gemeindeordnung bereiten, dass die gGmbH ihre Aufwendungen nachhaltig zu mindestens 25% mit Umsatzerlösen decken muss. Allerdings kann das Regierungspräsidium in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. Darüber hinaus muss sich eine Gesellschafterin LHS zusätzliche Rechte, die über das Gesellschaftsrecht hinausgehen, im Gesellschaftsvertrag festschreiben lassen.

Die von der Landesregierung geplanten Änderungen des Gemeindewirtschaftsrechts hätten keine Auswirkungen auf die vorgeschlagene Umwandlung, denn sie beziehen sich ausschließlich auf wirtschaftliche Unternehmen, zu denen eine "Jugendhaus gGmbH" aber in keinem Fall zählen würde.



Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Umsetzung beider Modelle grundsätzlich möglich wäre. Die Überführung in eine Tochtergesellschaft der Stadt brächte die offene Jugendarbeit näher an die städtische Verwaltung, sie wäre direkter zu steuern, würde aber ihre Eigenständigkeit abgeben. Im Vergleich mit anderen freien Trägern bestünde die Gefahr, dass der zentrale Träger der offenen Jugendarbeit in Stuttgart ausschließlich als städtische Beteiligungsgesellschaft wahrgenommen wird.

Ich empfehle deshalb, die Bildung einer gGmbH als Tochtergesellschaft des Jugendhaus-Vereins weiterzuverfolgen.






Dr. Wolfgang Schuster