Stellungnahme zum Antrag
138/2008

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 05/30/2008
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 6322-00



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    FDP-Gemeinderatsfraktion, Freie Wähler-Gemeinderatsfraktion
Datum
    04/18/2008
Betreff
    Energieeinsparungen bei Altbauten
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Bei der nachträglichen Dämmung von Fassaden ist zwischen den formalen Anforderungen (Genehmigungspflicht) und den materiell-rechtlichen Anforderungen (Zulässigkeit der Maßnahme) zu unterscheiden.

Nach Nr. 16 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO ist das Anbringen von Außenwandverkleidungen, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen (dazu zählt auch das Aufbringen einer Wärmedämmung) unabhängig von der Stärke des Aufbaus immer baurechtlich genehmigungsfrei. Diese baurechtliche Genehmigungsfreiheit ist abschließend landesrechtlich geregelt und bedarf daher keiner ergänzenden Stuttgarter Handhabung.

Auch mit verfahrensfreien Vorhaben sind jedoch die materiellen Anforderungen einzuhalten. So sind die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück und die Flächenausnützung des vergrößerten Kubus grundsätzlich von der fertigen Wand einschließlich der aufgebrachten Dämmung aus zu berechnen, wenn die Veränderung nicht ganz untergeordnet und daher zu vernachlässigen ist. Nach den einschlägigen Kommentaren gesichert ist dabei nur eine Toleranz von bis zu 3cm Stärke des zusätzlichen Wandaufbaus (Dämmung und Putz), was für einen Vollwärmeschutz natürlich völlig unzureichend ist. Um den bürokratischen Aufwand für nachträgliche Dämm-Maßnahmen in Grenzen zu halten ist es bei der Landeshauptstadt Stuttgart eingeführte Praxis, derartige Vorhaben bis zu einer Gesamtstärke des neuen Aufbaus von 10cm (Dämmung und Putz) stets als komplett verfahrensfrei zu behandeln.

Erst wenn diese Stärke überschritten wird und zudem durch den zusätzlichen Wandaufbau Unterschreitungen der Abstandsflächen oder Überschreitungen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung entstehen, wird ein Befreiungsantrag gefordert, zu dem dann auch die betroffenen Nachbarn gehört werden. Diese Handhabung ist erforderlich, um nachbarlichen Rechtspositionen ausreichend Rechnung zu tragen und so Prozessrisiken für die Landeshauptstadt Stuttgart zu vermeiden.

Wenn keine nachbarlichen Abwehrrechte entgegenstehen, denkmalschutzrechtliche Belange nicht berührt sind und nicht andere Bedenken bestehen (z.B. die Einengung einer in der gesamten Breite erforderlichen Feuerwehrzufahrt durch die zusätzliche Dämmung), werden größere Dämmstärken natürlich zugelassen.








Dr. Wolfgang Schuster