Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 04/02/2004
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 6123-00
Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
Dr. Eisenmann Susanne (CDU), Barg Stefan (CDU), Schmid Roland (CDU), Uhl Reinhold (CDU)
Datum
02/05/2004
Betreff
Effektive Bekämpfung von Graffiti–Vandalismus
Anlagen
Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
Bereits mit Beschluss vom 15. Juli 1999 hat der Stuttgarter Gemeinderat eine Graffiti-Regelung in der Straßen- und Anlagen-Polizeiverordnung verabschiedet, die bußgeldbewehrt ist und weit über die Hamburger Regelung hinausgeht. So ist in Stuttgart jegliches Beschriften oder Bemalen untersagt. Auf eine Verunstaltung oder die Art der Veränderung kommt es dabei nicht an. Außerdem kann in Stuttgart nicht nur der Täter, sondern auch ein eventueller Auftraggeber oder sonstiger Veranlasser der Graffiti zur Beseitigung herangezogen werden.
Die Sprühdosen und anderen “Tatmittel” können bereits nach den Regeln des allgemeinen Polizeirechts beschlagnahmt und eingezogen werden, so dass keine Regelung in einer Polizeiverordnung erforderlich ist, die in Baden-Württemberg wegen einer fehlenden gesetzlichen Ermächtigung ohnehin derzeit nicht zulässig wäre.
In der Praxis scheitert die Ahndung jedoch oft daran, dass eine Schmiererei keinem bestimmten Täter zugeordnet werden kann.
Eine Übertragung der Hamburger Regelung auf Stuttgart ist deshalb nicht geboten.