Stellungnahme zum Dringlichkeitsantrag
12/2001

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 01/18/2001
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 0131-00



Stellungnahme zum Dringlichkeitsantrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    DIE REPUBLIKANER im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
    01/15/2001
Betreff
    Kein überregionales Islamzentrum in Heslach
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Eine Zuständigkeit der Vollversammlung des Gemeinderats ist nicht gegeben. Da keine Nr. des § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung (HS) einschlägig ist, kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 HS gegeben sind. Dieser stellt darauf ab, ob die Angelegenheit von erheblicher politischer, finanzieller oder sonstiger Bedeutung für die Stadt ist. Die zu treffende Entscheidung nach § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist zwar eine Ermessensentscheidung, sie ist jedoch in der Weise rechtlich gebunden, dass nur Belange der städtebaulichen Ordnung i.S.d. Baugesetzbuches berücksichtigt werden dürfen, nicht jedoch die o.a. Kriterien, auch wenn der Vorgang durchaus kommunalpolitisch relevant ist.

Es ist beabsichtigt, die Entscheidung durch den Ausschuss für Umwelt und Technik am 30. Januar 2001, also noch innerhalb des im Antrag genannten Zeitraums zu treffen. Auf die GRDrs.15/2001 ”Einvernehmen der Gemeinde zum Bauantrag zur Errichtung eines Islamischen Kulturzentrums auf dem Grundstück Möhringer Straße 159 in Stuttgart-Süd” vom 15. Januar 2001 wird verwiesen.




Dr. Wolfgang Schuster