Beantwortung zur Anfrage
335/2009

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 11/26/2009
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 6113-01



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    CDU-Gemeinderatsfraktion
Datum
    09/25/2009
Betreff
    Baurecht in Stuttgart – Vereinfachungen tun Not
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:




zu 1.
Für 100 % der Flächen der Stuttgarter Innenstadt gibt es rechtsverbindliche, qualifizierte Bebauungspläne. Ca. 60 % der Flächen der Stuttgarter Innenstadt mit den Stadtbezirken Nord, Ost, Süd und West sind von der Ortsbausatzung von 1935 mit den entsprechenden Baustaffeln erfasst. Für ca. 40 % der Flächen gelten Bebauungspläne neueren Rechts. Die Gewerbegebiete sind zu ca. 90 % von rechtsverbindlichen Bebauungsplänen erfasst.

zu 2.
Die erteilten Baugenehmigungen werden beim Baurechtsamt lediglich als Gesamtzahl erfasst, eine inhaltliche Differenzierung der Statistik erfolgt aus Kapazitiätsgründen nicht. Der Anteil der Genehmigungen ohne Befreiungen enthält daher auch veränderte Ausführungen und Genehmigungen im unbeplanten Innenbereich.

Anteil der Baugenehmigungen ohne Befreiungen:

2005: 37,69 %
2006: 33,92 %
2007: 34,76 %
2008 37,55 %
2009: 37,50 % (Stand 30.09.2009)


zu 3.
Eine Statistik wie viele der Genehmigungen mit Befreiung im Ausschuss für Umwelt und Technik beraten wurden wird nicht geführt. Von der Vielzahl der Genehmigungen mit Befreiungen und Ausnahmen (2/3 aller Fälle) werden die bedeutenden Fälle bzw. kritische Grenzfälle im Ausschuss für Umwelt und Technik beraten. Im laufenden Jahr waren dies 12 Verfahren, die zum Teil mehrfach Beratungsgegenstand im Ausschuss für Umwelt und Technik und im jeweiligen Bezirksbeirat waren.

zu 4.
Eine Reduzierung der Regelungsdichte kann dazu beitragen, dass Bauherren in diesen Gebieten eine genehmigungsfähige oder sogar verstoßfreie Planung erleichtert wird. Allerdings ist zu bedenken, dass bei Reduzierung der Regelungsdichte die Gefahr besteht, dass die städtebaulichen Ziele des jeweiligen Bebauungsplans nicht mehr in dem gewünschten Umfang erreichbar sind.

zu 5.
Eine Optimierung – sofern überhaupt möglich – bedürfte in jedem Fall einer Bebauungsplanänderung, die gem. § 1 Absatz 8 BauGB grundsätzlich denselben Vorschriften unterliegt, die für die Aufstellung eines Bebauungsplans gelten. Selbst wenn bei einer Bebauungsplanänderung im Einzelfall auf die Vorschrift des § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren) zurückgegriffen werden kann, ist jede Änderung eines Bebauungsplans mit einem ganz erheblichen Arbeitsaufwand verbunden.

zu 6.
Die Verwaltung erstellt die Bebauungsplanentwürfe, über die letztlich der Gemeinderat befindet, unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange und schlägt für die Bebauungspläne Festsetzungen vor, die unter Berücksichtigung aller Umstände den verschiedenen Interessen möglichst weit gerecht werden. Die Verwaltung strebt hierbei auch möglichst „schlanke“ Bebauungspläne an.

zu 7.
Das Baurechtsamt berichtet in den Jahresberichten im Rahmen der Gesamtsteuerung regelmäßig über die Gesamtzahl der Antragsverfahren und die darin enthaltenen Kenntnisgabeverfahren. Nachstehend wird auszugsweise lediglich die Zahl der Kenntnisgabeverfahren nochmals wiedergegeben.

2006: 136
2007: 136
2008: 133
2009: 115 (Stand 30.09.2009)





Dr. Wolfgang Schuster