Beantwortung zur Anfrage
253/2001

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 07/24/2001
Der Oberbürgermeister
GZ: OB (10) -5.1



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    FDP/DVP-Gemeinderatsfraktion
Datum
    06/07/2001
Betreff
    Tätigkeiten von leitenden Angestellten nach der Pensionierung
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Text der Anfrage

1. Nach dem Eintritt von Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand besteht nur noch eine sehr eingeschränkte Einflussmöglichkeit auf die Art der ausgeübten Tätigkeiten. So sind Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (§88 a LBG). Bei ehemaligen Beschäftigten im Angestelltenverhältnis sind die Grenzen durch das Arbeitsrecht gezogen (z. B. Verbot der Weitergabe von Firmengeheimnissen). Die Anrechnung auf Versorgungsbezüge ist gesetzlich in § 53 Beamtenversorgungsgesetz geregelt, bei den Renten im Rentenrecht.

2. Die Stadtverwaltung unterstützt nicht die bezahlte Beschäftigung von Ruhestandsbeamten und von ehemaligen Angestellten, die Rente beziehen. In Einzelfällen kann es jedoch auch für die Stadt vorteilhaft sein, wenn ehemalige Beschäftigte ihr Fachwissen und ihre Kompetenz nach dem Ausscheiden aus der aktiven Tätigkeit weiter einbringen. In diesem Rahmen sind derzeit ein früherer Geschäftsführer und ein Amtsleiter im Ruhestand noch für begrenzte Zeit mit beratenden Funktionen im Messebereich tätig.

3. Interessenkonflikte dürfen sich grundsätzlich nicht ergeben. Ggf. sind dann die rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Derartige Fälle sind hier jedoch nicht bekannt.



Dr. Wolfgang Schuster