Stellungnahme zum Antrag
714/2000
Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart,
02/19/2001
Der Oberbürgermeister
GZ:
OB 1212-02
Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
CDU-Gemeinderatsfraktion
Datum
11/23/2000
Betreff
Erneut: Mehrfachspielhallen
Anlagen
Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Mehrfachspielhallen sind sowohl die baurechtlichen als auch die gewerberechtlichen Vorschriften zu beachten:
1. Baurecht:
Das Vorhaben Marienstraße 12 ist sowohl nach Bauplanungs- als auch Bauordnungsrecht zulässig (planungsrechtlich gilt Kerngebiet i.V.m. der "Vergnügungsstättensatzung"). Da somit keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, war die Baugenehmigung zu erteilen. In die Genehmigung wurde eine Verweis auf die - gesonderte - gewerberechtliche Erlaubnispflichtigkeit der Spielhallen aufgenommen.
2. Gewerberecht:
Da es sich bei den geplanten 5 Spielhallen in der Marienstraße 12 nach Auffassung des Amts für öffentliche Ordnung um keine selbständigen Einrichtungen handelt, wurden die Anträge auf Erteilung von 5 Spielhallenerlaubnissen gem. § 33 i GewO von dort abgelehnt. Die dagegen erhobenen Widersprüche sind zur Zeit beim Regierungspräsidium Stuttgart zur Entscheidung anhängig.
Da das Baurechtsamt regelmäßig in die Baugenehmigung einen Hinweis auf das - gesonderte - gewerberechtliche Erlaubniserfordernis aufnimmt, sind ausreichende Vorkehrungen für die Berücksichtigung und Beachtung der gewerberechtlichen Bestimmungen getroffen.
Dr. Wolfgang Schuster