Stellungnahme zum Antrag
714/2000

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 02/19/2001
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 1212-02



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    CDU-Gemeinderatsfraktion
Datum
    11/23/2000
Betreff
    Erneut: Mehrfachspielhallen
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Mehrfachspielhallen sind sowohl die baurechtlichen als auch die gewerberechtlichen Vorschriften zu beachten:

1. Baurecht:

Das Vorhaben Marienstraße 12 ist sowohl nach Bauplanungs- als auch Bauordnungsrecht zulässig (planungsrechtlich gilt Kerngebiet i.V.m. der "Vergnügungsstättensatzung"). Da somit keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, war die Baugenehmigung zu erteilen. In die Genehmigung wurde eine Verweis auf die - gesonderte - gewerberechtliche Erlaubnispflichtigkeit der Spielhallen aufgenommen.

2. Gewerberecht:

Da es sich bei den geplanten 5 Spielhallen in der Marienstraße 12 nach Auffassung des Amts für öffentliche Ordnung um keine selbständigen Einrichtungen handelt, wurden die Anträge auf Erteilung von 5 Spielhallenerlaubnissen gem. § 33 i GewO von dort abgelehnt. Die dagegen erhobenen Widersprüche sind zur Zeit beim Regierungspräsidium Stuttgart zur Entscheidung anhängig.

Da das Baurechtsamt regelmäßig in die Baugenehmigung einen Hinweis auf das - gesonderte - gewerberechtliche Erlaubniserfordernis aufnimmt, sind ausreichende Vorkehrungen für die Berücksichtigung und Beachtung der gewerberechtlichen Bestimmungen getroffen.








Dr. Wolfgang Schuster