Beantwortung zur Anfrage
273/2009

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 08/06/2009
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 6050 - 00.00



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Lieberwirth Dieter (DIE REPUBLIKANER), Schlierer Rolf (REP) , DIE REPUBLIKANER im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
    07/08/2009
Betreff
    Vergaberecht: Mehraufwand für öffentliche Auftraggeber?
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:


Beantwortung der Fragen:

Zu 1.
Die Bauverwaltung der Landeshauptstadt Stuttgart war bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens beteiligt und erarbeitete entsprechende Stellungnahmen.

Zu 2.
Durch die Gesetzesänderung wird sich die Bearbeitungszeit bzw. der Abstimmungsprozess nur unwesentlich erhöhen. Die Gesetzesänderung hat deshalb keinen Personalmehrbedarf im Bereich der Vergabestelle zur Folge.

Zu 3.
Für den Bereich der Bauvergaben sind elektronische Auktionen zur Vergabe von Aufträgen nicht geeignet, so dass für diesen Bereich keine neue Software zu beschaffen ist. Für die bisher üblichen öffentlichen Ausschreibungen, beschränkte und freihändige Vergaben besitzt die Stadtverwaltung bereits ein sogenanntes
E-Vergabe-System, mit dem die digitale Abwicklung der Vergabeverfahren möglich ist. Neben den reinen Betriebs- und Wartungskosten sind keine weiteren Kosten - hervorgerufen durch die GWB-Änderung - zu erwarten.

Zu 4.
Die Änderung des GWB ist kostenneutral. Die Förderung der mittelständischen Wirtschaft erfolgte bisher durch eine angemessene Berücksichtigung einer Vergabe von Aufträgen in Teillosen. Die nun grundsätzlich stattzufindende Losvergabe ist für die Stadt zu strikt und lässt keinen Beurteilungsspielraum mehr zu. Die Verpflichtung zur losweisen Vergabe kann zu Rügen und Nachbesserungsverfahren führen, da der öffentliche AG nachzuweisen und zu dokumentieren hat, warum er ggf. von dieser losweisen Vergabe abgewichen ist.

Zu 5.
Da wir bisher schon überwiegend die städtischen Baumaßnahmen in Fachlosen und Losen ausgeschrieben haben, werden sich für den ortsansässigen Mittelstand keine nennenswerten Vorteile ergeben. Hinsichtlich der Bieterinformation hat sich die Stillhaltefrist von 14 auf 15 Tage erhöht und durch die Nutzung von Telefax und E-Mail auf 10 Tage verkürzt.

Zu 6.
Die Stadt hat diese Informationspflicht bereits bisher gesetzeskonform wahrgenommen, so dass keine Gerichte angerufen werden mussten. Verbessert hat sich, dass erkennbare Vergaberechtsverstöße in den Vergabeunterlagen bereits innerhalb der Angebots- und Bewerbungsfrist gerügt werden müssen. Somit kann ggf. schon vor der Angebotseröffnung in diesen Fällen abgeholfen werden.










Dr. Wolfgang Schuster