Stellungnahme zum Antrag

392/2001

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 12/04/2001
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 8812



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    SPD-Gemeinderatsfraktion
Datum
    09/14/2001
Betreff
    Städtische Grundstücksverkäufe
    hier: Freifläche hinter dem Gebäude Kreuznacher Str. 13
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Ziffer 1 des Antrags:


Die Eigentümerin des Grundstücks Flst. 5505/5, das an das städtische Flst. 5505/1 angrenzt, hat beim Amt für Liegenschaften und Wohnen den Antrag gestellt, das städtische Grundstück zu erwerben. Hierzu wurden die beteiligten Ämter angehört. So wurde u.a. auch das Kulturamt als verwaltendes Amt von Flst. 5503/2, Kreuznacher Straße 13 (Musikschule und Volkshochschule), sowie das Bezirksamt Bad Cannstatt, das Stadtplanungsamt und das Garten- und Friedhofsamt angehört.
Hierbei haben alle Ämter dem Verkauf zugestimmt. Einwände oder Bedenken wurden keine erhoben. Das Kulturamt hat nach Rücksprache mit der Musikschule und der Volkshochschule mit Schreiben vom 25.10. 2000 mitgeteilt, dass einem Verkauf von Flst. 5505/1 nichts entgegensteht.

Der Leiter der Volkshochschule Stuttgart e.V., Herr Dr. Schneider, hat mit Schreiben vom 06.10.2001 folgendes bestätigt:

“Es gibt von seiten der Volkshochschule keine Beanstandung des Verfahrens. Wir wurden im Oktober 2000 offiziell um Stellungnahme zu der Verkaufsabsicht gebeten und haben damals - auch in Abstimmung mit unserer Mitarbeiterin Frau Proschek in Bad Cannstatt -keine Einwände erhoben.”

Somit gab es für das Amt für Liegenschaften und Wohnen keine Gründe, den Kaufantrag abzulehnen. Die Frage der Verpachtung stellte sich deshalb nicht, da gegen einen Verkauf, wie oben bereits ausgeführt, keine Bedenken vorgetragen wurden. Im Gegenteil entstand vielmehr der Eindruck, dass eine Veräußerung unbedenklich ist.

Das hier praktizierte und bei Verkaufsfällen übliche Verfahren der Ämteranhörung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Entscheidend ist vielmehr, welche Informationen zum Zeitpunkt der Anhörung den Fachämtern vorliegen und ob die zur Verkaufsentscheidung relevanten Angaben weitergeleitet werden. Die von der VHS gegenüber der Cannstatter Zeitung zum Ausdruck gebrachten Bedenken waren dem Amt für Liegenschaften und Wohnen nicht bekannt.

Das Grundstück wäre nicht verkauft worden, wenn im Rahmen der Ämteranhörung Hinweise mitgeteilt worden wären, die gegen einen Verkauf gesprochen hätten.


Ziffer 2 und 3 des Antrags:


Die verwaltungsinternen Ermittlungen dauern noch an. Sobald diese abgeschlossen sind, erfolgt eine entsprechende Stellungnahme.





Dr. Wolfgang Schuster