Stellungnahme zum Antrag
142/2009

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 03/31/2009
Der Oberbürgermeister
GZ: OB



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Bündnis 90/DIE GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion
Datum
    03/30/2009
Betreff
    Goldene Wasserhähne für die EnBW?
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Die Annahme der Antragsteller, dass durch die Neuordnung der Wasserversorgung in Stuttgart eine Vorentscheidung bezüglich der Konzessionsvergabe bei Strom und Gas getroffen werden sollte, ist unzutreffend. Wie bereits in der GRDrs 185/2009 unter Ziffer II ausgeführt, sieht das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für die Vergabe einer Konzession in den Bereichen Strom und Gas ein formelles Verfahren vor, das sich grundsätzlich von der jetzt anstehenden Entscheidung im Bereich Wasser unterscheidet.

Der Gemeinderat ist daher völlig frei, im Jahr 2011 eine Entscheidung zu treffen, ob ein eigenes Stadtwerk neu gegründet oder die Vergabe einer Konzession für die Bereiche Strom und Gas öffentlich bekannt gemacht werden soll. Im letzt genannten Fall können im Zuge der öffentlichen Bekanntmachung neben dem Inhalt des Musterkonzessionsvertrages weitere Kriterien wie z.B. der Zeitrahmen für die Beseitigung von Netzstörungen, Möglichkeiten kommunaler Einflussnahme, Investitionsbereitschaft, Anteil regenerativer Energien etc. definiert werden. Auch die Laufzeit einer solchen Konzession ist gestaltbar. Das EnWG sieht lediglich eine Obergrenze von maximal 20 Jahren vor.

Selbstverständlich ist es im Fall einer Gründung eines neuen Stadtwerkes möglich, die Beteiligung der LHS bzw. der SVV an der gemeinsamen Wasser-Gesellschaft einzubringen, so dass sowohl die Synergieeffekte erhalten bleiben als auch eine Bündelung vorgenommen werden kann.

Gegenwärtig gibt es keine rechtlichen Regelungen der Europäischen Union und auch keine nationalen Vorschriften, die die Beteiligung eines privaten Unternehmens an der Wasserversorgung ausschließen bzw. mit entsprechenden Folgerungen versehen. Wie bereits in der Beantwortung des Antrags 19/2009 ausgeführt, gibt es
Überlegungen der EU-Kommission bezüglich der interkommunalen Zusammenarbeit in Zweckverbänden, wonach das Vergaberecht dann anzuwenden wäre, wenn an den Zweckverbänden private Dritte beteiligt sein sollten. Ob diese Überlegungen je verbindliches Recht werden, ist völlig offen. Für diesen Fall ist jedoch die LHS bzw. SVV dahin gehend abgesichert, dass sie ein unbedingtes Erwerbsrecht für die restlichen Geschäftsanteile an der SWV hat.

Zu den aufgeworfenen vergaberechtlichen Fragestellungen hat die Verwaltung zwei juristische Stellungnahmen eingeholt, die dem Gemeinderat zugeleitet wurden. Demnach bestehen zur vorgeschlagenen Vorgehensweise keine juristischen Einwendungen. Die Einholung einer Stellungnahme in Brüssel ist deshalb entbehrlich.






Dr. Wolfgang Schuster