Beantwortung zur Anfrage
103/2009

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 03/17/2009
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 7853-12



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Bündnis 90/DIE GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion
Datum
    03/09/2009
Betreff
    Alles Geld in die LBBW?
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
1. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Refinanzierungsgarantien ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung eine im Einzelfall angemessene Eigenmittelausstattung des begünstigten Unternehmens. Nach aktuellen Äußerungen des Bundesfinanzministeriums sowie Gesprächen der LBBW mit dem SoFFin wird eine Kernkapitalquote von mindestens 8 % gegenwärtig als angemessen erachtet.
2. Seit einiger Zeit werden in Deutschland Absicherungslösungen (Immunisierungen) für Bankaktiva öffentlich diskutiert. In anderen Ländern, bspw. in Großbritannien, sind solche Lösungen bereits umgesetzt worden. Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz sieht eine Garantie gegen Marktwertschwankungen bislang nicht vor. Ob im Zuge einer Novellierung ein solches Instrument eingeführt wird, bleibt abzuwarten und kann erst bei Vorliegen beurteilt werden.

Im Übrigen wird auf die Ergänzung zur GRDrs 48/2009 verwiesen. Eine Beteiligung des SoFFin an einer Immunisierungslösung ist nicht vorgesehen.








3. Die Auswirkungen einer Immunisierung auf das Eigenkapital hängen wesentlich von der Höhe und der Art der gewählten Immunisierung ab. Je nach Ausgestaltung sind die Wirkungen jedoch mit einer Auslagerung vergleichbar. Insgesamt kann hierdurch jedoch eine Erhöhung des Kapitals nicht ersetzt werden, da die Aktiva auch weiterhin mit Kapital unterlegt bleiben müssen.

4. Die Notwendigkeit einer Bewertung ergibt sich implizit aus § 3 Abs. 4 der Satzung der LBBW: soweit ein Träger von seinem Bezugsrecht keinen Gebrauch macht, wächst dieses den anderen Trägern gegen einen entsprechenden Ausgleich in dem Verhältnis zu, in welchem ihre Anteile am Stammkapital zueinander stehen.

5. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung soll bei einer Rekapitalisierung den Unternehmen insbesondere aufgegeben werden, während der Dauer der Stabilisierungsmaßnahme grundsätzlich keine Dividenden zu leisten.





Dr. Wolfgang Schuster