Stellungnahme zum Antrag
341/2001
Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart,
11/26/2001
Der Oberbürgermeister
GZ:
6005
Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
CDU-Gemeinderatsfraktion
Datum
07/19/2001
Betreff
Bebauung Rohrer Weg in Möhringen
Anlagen
Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
Zu 1.
Am 08.05.2001 hat das Amt für Stadterneuerung über den Stand des Verfahrens im Ausschuss für Umwelt und Technik berichtet und vorgeschlagen, die Bemühungen um ein freiwilliges Verfahrens einzustellen. Dem Bezirksbeirat wurde in seiner Sitzung am 20.06.2001 ebenfalls Kenntnis gegeben.
Im einzelnen wurde dargelegt:
Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 21.12.1993 (Nr.728) bzw.18.01.1994 (Nr.4) beschlossen, das Bebauungsplanverfahren erst fortzuführen, wenn
alle
Eigentümer einer freiwilligen Umlegung zustimmen.
Die Abgrenzung und Konditionen der freiwilligen Umlegung hat der Ausschuss für Umwelt und Technik am 21.12.1993 (Nr.728) bzw.18.01.1994 (Nr.4) und der Ausschuss für Bodenordnung am 04.03.1996 (Nr.19) zugunsten der Grundstückseigentümer günstiger modifiziert und wie folgt beschlossen:
Die Eigentümer leisten einen kostenlosen Flächenbeitrag von ca. 23 %.
Die Eigentümer leisten zusätzlich einen entgeltlichen “Sozialbeitrag” in Höhe von ca.7 % ihrer Einwurfsflächen zu einem Preis, der noch sozialen Mietwohnungsbau ermöglicht.
Die Eigentümer übernehmen die Verfahrenskosten.
Die Eigentümer übernehmen 40% der Folgekosten.
Die Eigentümer verpflichten sich, ihre Grundstücke innerhalb einer Frist von
5 Jahren zu bebauen.
Die Eigentümer übernehmen die gesamten Erschließungskosten des Neubaugebietes.
Zur Zeit haben ca. 51% der Beteiligten den Städtebaulichen Vertrag mit den vorstehend genannten Konditionen unterzeichnet. Die Übrigen waren bisher nicht zur Unterschrift bereit. Als Gründe wurden z.B. genannt:
Dieses Gebiet soll nicht bebaut werden;sie wohnen in unmittelbarer Nähe.
Sie bekommen noch bessere Bedingungen.
Der Flächenabzug sei zu hoch, nur ca. 46% Bauplatz.
Die Geldzahlungen seien zu hoch.
Die Bauverpflichtung innerhalb 5 Jahren.
Die gesamten Erschließungskosten zu bezahlen.
Angst vor dem Euro; lieber einen Acker als Geld.
Da der Ausschuss für Bodenordnung am 04.03.1996 (Nr. 19 ) beschlossen hat, die Eigentümer im Bereich der Streuobstwiesen, die erhalten werden sollen, gleich zu behandeln, wie die Eigentümer im zukünftigen Baugebiet, ist die Streuobstfläche an alle Eigentümer zu verteilen. So erhalten die Eigentümer ca. 45 % Bauplatzfläche und ca. 25 % Streuobstwiesenfläche zusammen also ca. 70 % ihrer Einwurfsfläche zugeteilt. Es trifft demnach nicht zu, dass die Eigentümer 50 % Ihrer Flächen an die Stadt abtreten müssen. Sie haben ca. 23 % unentgeltlich und ca. 7 % entgeltlich für den geförderten Wohnungsbau an die Stadt abzugeben.
Zu 2.
Bei Umstellung des bisher beabsichtigten freiwilligen auf ein amtliches Umlegungsverfahren wäre zu beachten:
Für die Durchführung eines amtlichen Umlegungsverfahrens ist eine Änderung der oben angeführten Gemeinderatsbeschlüsse zur Fortführung des Bebauungsplansverfahrens erforderlich.
Eine amtliche Umlegung sollte erst dann angeordnet und eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplanentwurf eine gewisse Reife besitzt, d.h. er sollte zumindest öffentlich ausgelegen haben.
2. Vorteil einer amtlichen Umlegung:
Das Verfahren kann auch gegen den Willen Einzelner durch Beschlüsse
angeordnet und eingeleitet werden.
Den Umlegungsvorteil, der bei einer amtlichen Umlegung abgeschöpft wird,
leisten die Eigentümer bei einer Wertumlegung in Geld (Unterschied der
Verkehrswerte der Grundstücke vor und nach der Umlegung) oder bei einer
Flächenumlegung durch einen max. 30 %igen Flächenbeitrag.
3. Nachteile einer amtlichen Umlegung:
Die Eigentümer im Bereich der Streuobstwiesen können nicht in die Umlegung
einbezogen werden und erhalten somit keine Bauplatzzuteilung.
Die Stadt bekommt keine Flächen für den geförderten Wohnungsbau.
Die Unterschreitung der Wärmeschutzverordnung um 30 % kann nicht verlangt
werden.
Die Eigentümer beteiligen sich nicht an den Folgekosten.
Eine Bauverpflichtung ist nicht möglich.
Die Stadt hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.
Die Stadt trägt 10 % der Erschließungskosten.
Gegen den Beschluss über die Einleitung des Verfahrens und Aufstellung des
Umlegungsplanes sind Rechtsbehelfe zulässig, deren Entscheidung u. U.
längere Zeit in Anspruch nehmen können. Bei der bisher ablehnenden Haltung
vieler Eigentümer sind vermehrt Rechtsbehelfe zu erwarten.
Sollte wegen des Widerstandes der Eigentümer das Umlegungsverfahren
nun amtlich durchgeführt werden, wird zukünftig ein freiwilliges Umlegungs-
verfahren mit den weiteren Konditionen z.B. zum Erlangen von Flächen für das
städtische Sonderprogramm Preiswertes Wohneigentum sehr viel schwieriger
durchsetzbar sein.
Die Aufgabe der seit 1967 angewendeten Grundsätze zur sozialverträglichen Bodenordnung nach dem Stuttgarter Modell hätte zwangsläufig Signalwirkung auf alle anderen Bodenordnungsverfahren. Auch bei den gegenwärtig erfolgreich laufenden Verfahren, wie z.B. im Gebiet Zazenhausen - Hohlgrabenäcker - oder Weilimdorf - Im Frauenholz/Köstlinstraße - dürfte nicht zu vermitteln sein, warum dort entsprechende Konditionen zugrunde gelegt werden sollen.
Eine entsprechende Vorlage wurde für die Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik am 06.11.2001 eingebracht. In dieser Sitzung hat die Verwaltung zugesagt, in einer Vorlage bis Februar 2002 die Auswirkungen auf ein freiwilliges Umlegungsverfahren ohne die Fläche der Streuobstwiesen und bei Durchführung eines amtlichen Umlegungsverfahrens darzustellen.
Dr. Wolfgang Schuster