Stellungnahme zum Antrag
341/2001

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 11/26/2001
Der Oberbürgermeister
GZ: 6005



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    CDU-Gemeinderatsfraktion
Datum
    07/19/2001
Betreff
    Bebauung Rohrer Weg in Möhringen
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Zu 1.
Am 08.05.2001 hat das Amt für Stadterneuerung über den Stand des Verfahrens im Ausschuss für Umwelt und Technik berichtet und vorgeschlagen, die Bemühungen um ein freiwilliges Verfahrens einzustellen. Dem Bezirksbeirat wurde in seiner Sitzung am 20.06.2001 ebenfalls Kenntnis gegeben.

Im einzelnen wurde dargelegt:
Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 21.12.1993 (Nr.728) bzw.18.01.1994 (Nr.4) beschlossen, das Bebauungsplanverfahren erst fortzuführen, wenn alle Eigentümer einer freiwilligen Umlegung zustimmen.
Die Abgrenzung und Konditionen der freiwilligen Umlegung hat der Ausschuss für Umwelt und Technik am 21.12.1993 (Nr.728) bzw.18.01.1994 (Nr.4) und der Ausschuss für Bodenordnung am 04.03.1996 (Nr.19) zugunsten der Grundstückseigentümer günstiger modifiziert und wie folgt beschlossen:
  1. Die Eigentümer leisten einen kostenlosen Flächenbeitrag von ca. 23 %.
  2. Die Eigentümer leisten zusätzlich einen entgeltlichen “Sozialbeitrag” in Höhe von ca.7 % ihrer Einwurfsflächen zu einem Preis, der noch sozialen Mietwohnungsbau ermöglicht.
  3. Die Eigentümer übernehmen die Verfahrenskosten.
  4. Die Eigentümer übernehmen 40% der Folgekosten.
  5. Die Eigentümer verpflichten sich, ihre Grundstücke innerhalb einer Frist von
    5 Jahren zu bebauen.
  6. Die Eigentümer übernehmen die gesamten Erschließungskosten des Neubaugebietes.

Zur Zeit haben ca. 51% der Beteiligten den Städtebaulichen Vertrag mit den vorstehend genannten Konditionen unterzeichnet. Die Übrigen waren bisher nicht zur Unterschrift bereit. Als Gründe wurden z.B. genannt:
Da der Ausschuss für Bodenordnung am 04.03.1996 (Nr. 19 ) beschlossen hat, die Eigentümer im Bereich der Streuobstwiesen, die erhalten werden sollen, gleich zu behandeln, wie die Eigentümer im zukünftigen Baugebiet, ist die Streuobstfläche an alle Eigentümer zu verteilen. So erhalten die Eigentümer ca. 45 % Bauplatzfläche und ca. 25 % Streuobstwiesenfläche zusammen also ca. 70 % ihrer Einwurfsfläche zugeteilt. Es trifft demnach nicht zu, dass die Eigentümer 50 % Ihrer Flächen an die Stadt abtreten müssen. Sie haben ca. 23 % unentgeltlich und ca. 7 % entgeltlich für den geförderten Wohnungsbau an die Stadt abzugeben.


Zu 2.
Bei Umstellung des bisher beabsichtigten freiwilligen auf ein amtliches Umlegungsverfahren wäre zu beachten:
  1. Für die Durchführung eines amtlichen Umlegungsverfahrens ist eine Änderung der oben angeführten Gemeinderatsbeschlüsse zur Fortführung des Bebauungsplansverfahrens erforderlich.

Eine amtliche Umlegung sollte erst dann angeordnet und eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplanentwurf eine gewisse Reife besitzt, d.h. er sollte zumindest öffentlich ausgelegen haben.

2. Vorteil einer amtlichen Umlegung:
3. Nachteile einer amtlichen Umlegung:
Eine entsprechende Vorlage wurde für die Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik am 06.11.2001 eingebracht. In dieser Sitzung hat die Verwaltung zugesagt, in einer Vorlage bis Februar 2002 die Auswirkungen auf ein freiwilliges Umlegungsverfahren ohne die Fläche der Streuobstwiesen und bei Durchführung eines amtlichen Umlegungsverfahrens darzustellen.








Dr. Wolfgang Schuster