Zu Ziffer 1: | Die Erhebung von leerstehenden, in Privateigentum befindlichen Büroflächen in ursprünglichen Wohngebäuden ist vom Zeitaufwand her von der Verwaltung nicht leistbar.
Im Zusammenhang mit der Unterbringungsproblematik bei der Umsetzung der Verwaltungsreform wurde der städtische Gebäudebestand vom Amt für Liegenschaften und Wohnen eingehend durchleuchtet. Leerstehende, für eine Umnutzung zu Studentenwohnzwecken geeignete Objekte gibt es derzeit nicht. |
Zu Ziffer 2: | Dies ist pauschal nicht zu beantworten. Vielmehr ist hier jeweils eine einzelfallbezogene Prüfung notwendig. |
Zu Ziffer 3: | Auch dies ist pauschal nicht zu beantworten. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass ein privater Gebäudeeigentümer die Stadt als Bürgen für Mietzinsrückstände, nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen, Sachbeschädigungen und letztendlich auch als Verantwortlichen für die Beschaffung von Ersatzwohnraum heranziehen wird. |