Beantwortung zur Anfrage
372/2004

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 02/04/2005
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 4930-00



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    DIE REPUBLIKANER im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
    12/13/2004
Betreff
    Soziale Grundsicherung - Aufwand und Ausländeranteil
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:


Zu 1.:

Am 31. Dezember 2003 haben in Stuttgart 2.645 Personen im Alter von über 64 Jahren laufende Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz erhalten. Von diesen waren 1.036 (39,2 %) nichtdeutscher Nationalität. Dies entspricht nahezu exakt dem Anteil der nichtdeutschen Hilfeempfänger im Bereich der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von 39,8 % (vgl. GRDrs 875/2004, Anlage 1).

Zu 2.:

Im Jahr 2003 wurden in der Zuständigkeit der Stadt (ohne Aufwendungen des überörtlichen Trägers - Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern) netto rd. 11,7 Mio. EUR Grundsicherungsleistungen ausgegeben. Gemäß dem Baden-Württembergischen Musterbuchungsplan für den Einzelplan 4 werden die Grundsicherungsleistungen des örtlichen Trägers der Grundsicherung im Haushaltsunterabschnitt 4850 verbucht. Dabei ist eine differenzierte Verbuchung der Leistungen nach Staatsangehörigkeit nicht vorgesehen. Eine Aussage über die Aufwendungen für die Grundsicherung nach Staatsangehörigkeit ist daher nicht möglich.

Zu 3.:

Die Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln ist eine Regelvoraussetzung für die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Beim Bezug öffentlicher Mittel darf ein Aufenthalt nur bei einem Rechtsanspruch oder im Ausnahmefall

gewährt werden, wenn eine Härte vorliegt, die so gravierend ist, dass eine Aufenthaltsbeendigung trotz der Belastung für die öffentlichen Kassen unverhältnismäßig wäre. Ansonsten muss die Erteilung oder Verlängerung abgelehnt werden, die Ab-
schiebung wird angedroht und ggf. eingeleitet. Sobald ein unbefristetes Aufenthaltsrecht vorliegt, kann der Aufenthalt allerdings auch beim Bezug von Mitteln der Grundsicherung nicht mehr beendet werden.








Dr. Wolfgang Schuster