Stellungnahme zum Antrag

51/2003

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 06/17/2003
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 7837-05



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    DIE REPUBLIKANER im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
    02/18/2003
Betreff
    Endlosproblem Mobilfunkantennen - Gesundheitsrisiken für Kinder
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Anlagen:
Text des Antrags


Der Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern wurde vom Gesetzgeber in der Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. Bundesimmissionsschutzverordnung – abschließend geregelt. Danach sind die Sendeanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden und auf Grundstücken, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Ausgangsbelastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere ortsfeste Sendeanlagen bei Einhaltung der festgelegten Grenzwerte der Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach derzeitigem wissenschaftlichen Kenntnisstand gewährleistet ist. Auch neuere wissenschaftliche Untersuchungen haben keinen Hinweis auf Gesundheitsschädigungen durch Mobilfunkstationen erbracht. Die Bundesregierung plant deshalb derzeit auch keine Änderung der geltenden Grenzwerte.

Auch Mobilfunkanlagen in der Nähe von Kindergärten, Kindertagesstätten und Grundschulen stellen keine wissenschaftlich nachgewiesenen Gesundheitsrisiken dar. Die Mobilfunkbetreiber haben sich im Dezember 2001 in einer freiwilligen Selbstverpflichtung bereit erklärt, den in der öffentlichen Diskussion geäußerten Besorgnissen Rechnung zu tragen, indem sie vorrangig andere Standorte für Sendeanlagen prüfen. Sollte diese Prüfung ergeben, dass die Errichtung einer Sendeanlage in der Nähe oder auf einer Schule oder Kindergarten unter immissions- und funktechnischen Gesichtspunkten die beste Lösung darstellt, wollen die Mobilfunkbetreiber rechtzeitig durch gezielte Informations- und Begleitmaßnahmen dafür Sorge tragen, dass die Akzeptanz für einen solchen Standort verbessert werden kann.

In den Gesprächen der Stadtverwaltung mit den Mobilfunkbetreibern werden bei geplanten Sendeanlagen in der Nähe dieser Einrichtungen auch alternative Standorte angesprochen. Die Verwaltung hat jedoch keine rechtliche Handhabe, die Errichtung der Sendeanlagen zu unterbinden oder bestehende Anlagen beseitigen zu lassen, sofern sie nach baurechtlichen Vorschriften zulässig sind und den Anforderungen der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung entsprechen.

Grundstücke im Eigentum der Stadt werden als Standorte für Mobilfunksendeanlagen regelmäßig nicht zur Verfügung gestellt, wenn sie sich in der Nähe von Kindergärten oder Grundschulen befinden.






Dr. Wolfgang Schuster