Stellungnahme zum Antrag
265/2004

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 09/30/2004
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 0702-00



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Zeeb Jürgen (Freie Wähler), Kauderer Robert (Freie Wähler)
Datum
    09/09/2002
Betreff
    Traumhochzeitstag am 05.05.05
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Seit Jahren ist es ein besonderes Anliegen der Stuttgarter Standesämter, den Wünschen der Bürgerinnen und Bürger bei Terminvergabe und Gestaltung von Eheschließungen entgegen zu kommen. So sind Eheschließungen heute nicht mehr nur an ganz bestimmten Wochentagen möglich, sondern können von Montag bis Freitag und darüber hinaus auch samstags vorgenommen werden.

Die in Stuttgart praktizierte Bürgerfreundlichkeit bezüglich Terminen und Gestaltungswünschen von Heiratswilligen muss ihre Grenze in der Pflicht der Verwaltung zur Befolgung zwingender Rechtsvorschriften haben. Sonn- und Feiertagsarbeit ist nach den gesetzlichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes bzw. der Arbeitszeitverordnung nur dann erlaubt, wenn die Arbeit erforderlich ist. Für standesamtliche Tätigkeiten sind keine Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit möglich. Eheschließungen an Sonn- und Feiertagen sind daher rechtlich nicht zulässig.

Dem seit Jahren zu beobachtenden Trend, für die Eheschließung ein besonders auffälliges Datum zu wählen, wird im Rahmen der Möglichkeiten der Stuttgarter Standesämter entsprochen. So weisen wir die Heiratswilligen etwa darauf hin, dass nicht nur der 05.05.2005, sondern auch der 20.05.2005 ein herausragendes Datum darstellt. An diesem Tag, einem Freitag, sind Eheschließungen regulär möglich.






Dr. Wolfgang Schuster