Beantwortung zur Anfrage
201/2004

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 08/30/2004
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 6400-00



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Schmid Roland (CDU), Hill Philipp (CDU), List Manfred (CDU)
Datum
    06/16/2004
Betreff
    Baustelle König-Karl-Brücke Mercedesstraße
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Vorbemerkung:
Bei dem in der Anfrage angesprochenen Gebäude König-Karl-Brücke/Mercedesstraße handelt es sich um das Gebäude König-Karl-Str. 87.


Zu Frage 1:

Das Gerüst vor dem Gebäude König-Karl-Str. 87 steht nicht auf Privatgrund, sondern auf dem Gehweg und bedarf einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung.

Diese Ausnahmegenehmigung wurde erstmals am 18.12.2003 erteilt und mehrfach bis zum 31.8.2004 verlängert.

Für die bis zu 10 x 15 m große Gerüstwerbung wurde ein Bauantrag gestellt, der erstmals am 21.08.2003 genehmigt wurde. Die Baugenehmigung erfolgte zunächst befristet bis zum 31.12.2003 und wurde danach auf Antrag bis zum 30.9.2004 verlängert.


Zu Frage 2:

Nach Angaben der Eigentümer im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren für die Genehmigung der Baugerüstwerbung sollten Renovierungs – und Sanierungsarbeiten, insbesondere an der Fassade, durchgeführt sowie Balkone und deren Geländer auf ihre Standsicherheit überprüft werden. Diese Arbeiten sind baurechtlich verfahrensfrei. Für den März 2004 bestand ein Bauvertrag mit einer Bauflaschnerei.


Denkmalschutzrechtliche Genehmigungen sind nicht erforderlich, da das Gebäude nicht unter Denkmalschutz steht.

Zwischen dem derzeit das Gebäude betreuenden Architekten und mehreren städtischen Ämtern wurden Umbaumaßnahmen, welche insbesondere Sanierungsmaßnahmen der Fassade sowie eine vollständige Erneuerung des Dachstuhles umfassen, abgestimmt. Im Verlauf dieser Vorabstimmungen kam es zu Verzögerungen. Der Antrag wurde am 20. Juli 2004 eingereicht.

Zu Frage 3:

Die Überprüfungen und Durchführung der Arbeiten an der Fassade benötigen, wenn sie wie üblich zügig ausgeführt werden, erheblich weniger Gerüststandzeit als die beantragten und genehmigten Zeiträume. Da auf dem Gerüst überwiegend nicht gearbeitet wird, ist der rein optische Eindruck, dass dieses nur zu Werbezwecken aufgestellt wurde, nur schwer zu widerlegen. Dem gegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Untätigkeit auf dem Baugerüst auch durch Verzögerungen bei der Vorabstimmung der Umbaumaßnahmen mit verursacht wurde.

Aus diesem Vorgang ergeben sich folgende Konsequenzen:

- Ein Bauantrag für eine Gerüstwerbefläche kann im Voraus kaum dahingehend beurteilt werden, ob eine Baumaßnahme zügig durchgeführt werden wird, da Baumaßnahmen, insbesondere an Fassaden, vielfach verfahrensfrei sind. Unzulänglichkeiten und Verzögerungen zeigen sich aber meist erst während oder nach der Bauphase.

- Damit der vorliegende Vorgang ein Einzelfall bleibt, werden Gerüstwerbeflächen künftig nur noch auflösend bedingt genehmigt, d.h. die Baugenehmigung erlischt, wenn keine Bauarbeiten mehr durchgeführt werden. Es muss klargestellt sein, dass das Baugerüst nicht ausschließlich als Träger für die Gerüstwerbung dienen darf. Ein Unterlaufen kann dennoch nicht ausgeschlossen werden.

- Die betroffenen Ämter (Baurechtsamt, Straßenverkehrsbehörde, Tiefbauamt, gegebenenfalls gebäudeverwaltende Ämter) bemühen sich um intensivere gegenseitige Abstimmung, um Gerüstwerbung auf Baustellen zu beschränken, zu überwachen und um schnell auf Vorkommnisse wie im vorliegenden Fall reagieren zu können. Die Kontrollen sind allerdings zeit- und personalintensiv.

Dr. Wolfgang Schuster



Anlage:
Text der Anfrage




Leitblatt

1. Original

2. über Ref. St an Ref. USO zur Mitzeichung (1 MF ist beigefügt)

4. zurück an Ref. St zur Mitzeichnung

5. Herrn Oberbürgermeister zur Unterschrift

6. 10-1.30 zur Vervielfältigung

7. 10-2.1 zur Verteilung

8. 10-1.4 z.A.