Stellungnahme zum Antrag
290/2002

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 09/09/2002
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 6215-00



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Schmid Roland (CDU), Kirchner Oliver (CDU)
Datum
    08/08/2002
Betreff
    Parkrowdys in der Innenstadt
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Zu 1.

Für die Überwachung des ruhenden Verkehrs auf dem Stuttgarter Stadtgebiet sind auf Basis einer gemeinsamen Arbeitsgrundlage die Verkehrsüberwachung des Amts für öffentliche Ordnung und die Landespolizeidirektion Stuttgart II zuständig. Der eigens für die Innenstadt zuständige Abschnitt hat mit 22 Gemeindlichen Vollzugsbediensteten die höchste Personalstärke der drei vorhandenen Abschnitte und erteilt jährlich ca. 230.000 Beanstandungen. Damit fallen ca. 50% aller Verwarnungen in Stuttgart allein auf die Innenstadt. Von der Landespolizeidirektion Stuttgart II wurden im Jahr 2001 ca. 80.000 Verwarnungen erteilt.

Durch monatlich regelmäßige Aktionen zusammen mit der Polizei werden auf gleichbleibendem Niveau pro Jahr ca. 1.800 Abschleppanordnungen erteilt. Diese erfolgen zur Durchsetzung der Parkverbotszonen, insbesondere von Brandschutzzonen, Behindertenstellplätzen, Fußgängerzonen, Busspuren, Haltestellen und Gehwegparken sowie zur Gewährleistung von Rettungseinsätzen und der Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes in der Innenstadt. Neben gezielten Schwerpunktaktionen durch das Innenstadtrevier erteilt auch die städtische Verkehrsüberwachung jährlich im Durchschnitt nochmals ca. 140 Einzelabschleppanordnungen.

Die am verfügbaren Personal orientierte Überwachung gewährleistet in übereinstimmender Auffassung mit der Polizei unter Berücksichtigung der städtebaulichen Gegebenheiten einen Grundstandard, der die Sicherheit und Leichtigkeit des innerstädtischen Verkehrsnetzes sicherstellt und für eine kontinuierliche Bewirtschaftung des öffentlichen Parkraums sorgt.

Die zu bemängelnde Parkmoral ist in den meisten Fällen auf das hohe Lieferbedürfnis und gestiegene Freizeitverhalten sowohl des Individual- als auch Wirtschaftsverkehrs zurückzuführen. Daneben werden Parkverstöße oftmals als geringfügig und hinnehmbar angesehen, ohne dabei Parkmöglichkeiten in den Parkhäusern in Erwägung zu ziehen. Eine massive Verschlechterung des Parkverhaltens konnte jedoch weder von der Polizei noch der Verkehrsüberwachung festgestellt werden.

Zu 2.

Die möglichen Sanktionen sind Überwachung des ruhenden Verkehrs und Abschleppmaßnahmen mit den entsprechenden Verwarnungs- und Bußgeldern. Deren Höhe ist im Rahmen der Währungsumstellung auf den Euro im Verhältnis 2:1 zugunsten der Betroffenen abgerundet und durch die bundeseinheitliche Bußgeldkatalog-Verordnung neu festgelegt worden. Dabei hätte die Möglichkeit für eine Erhöhung bestanden, was jedoch nicht erfolgt ist. Die letzte Erhöhung im Mai 2000 beschränkte sich auf die seltenen, sehr hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen; die Sätze für Halt- und Parkverstöße sind unverändert beibehalten worden.

Die Wirkung ggf. extrem erhöhter Bußgelder wird in der Fachwelt kontrovers diskutiert. Letztlich kann aus einer schärferen Sanktionierung nicht automatisch auf eine Verbesserung des Verkehrsverhaltens geschlossen werden. Entscheidend sind eher die eigentliche Feststellung und Verfolgung der vorliegenden Verstöße.









Dr. Wolfgang Schuster