Stellungnahme zum Antrag
441/2008

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 01/14/2009
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 8010



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Küstler Ulrike (DIE LINKE.) , DIE LINKE. im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
    11/13/2008
Betreff
    Transparenz der Aufsichtsräte in städtischen Unternehmen
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Die Verwaltung kennt die genannten Urteile, die Hinweise für eine grundsätzlich mögliche (aber nicht zwingende) Lockerung des Verschwiegenheitsgebots bei fakultativen Aufsichtsräten geben. Allerdings ist der Verwaltung keine Stadt in Deutschland (außer Amberg) bekannt, in der Aufsichtsräte kommunaler Beteiligungsunternehmen auch nur teilweise öffentlich beraten.

Auch für die Landeshauptstadt Stuttgart hat der Gemeinderat regelmäßig entsprechend entschieden, so bei der Verabschiedung des Public Corporate Governance Kodexes der Landeshauptstadt und bei den Beschlüssen über die einzelnen Gesellschaftsverträge. Die Aufsichtsräte in städtischen Unternehmen sind im Wesentlichen als „echte“ Aufsichtsräte mit höchstpersönlichem Mandat konstituiert, das heißt, sie sind unabhängig, besitzen Informations- und Kontrollrechte sowie unterliegen einem Sorgfalts- und Pflichtenmaßstab wie ihn das Aktienrecht kennt.

Ein wichtiges Merkmal stellt dabei die Verschwiegenheitspflicht dar. Der Umfang der Aufgaben der städtischen Beteiligungsunternehmen ist sehr eng an den im Gesellschaftsvertrag verankerten öffentlichen Zweck gebunden. Dessen ungeachtet sehen sie sich dabei durchweg einer Konkurrenzsituation ausgesetzt; sie stehen im Wettbewerb mit Einrichtungen anderer öffentlicher Träger ebenso wie mit privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen. Die Verhandlungsgegenstände im Aufsichtsrat betreffen ganz überwiegend unternehmensinterne Abläufe, Strategien, Ergebnisse, Kalkulationen oder betriebswirtschaftliche Entscheidungen. Eine Offenlegung dieser Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse würde den Konkurrenten nützen. Treue- und Verschwiegenheitspflicht sind daher notwendig, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden.




Die andererseits bei öffentlich finanzierten Unternehmen notwendige Transparenz, Information und öffentliche Kontrolle sind in der Struktur der städtischen Unternehmenssteuerung ausreichend berücksichtigt. Kernpunkt ist eine klare Festlegung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten bei der Unternehmensführung und -steuerung, die ein Zurückziehen auf Einflussnahmen Dritter verhindert. Solche qualifizierten Aufsichtsstrukturen sind auch ein besonderes Qualitätsmerkmal einer am Gemeinwohl orientierten Unternehmenssteuerung.

Die städtischen Beteiligungen sind einerseits gekennzeichnet von einer engen Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung durch den mit Mitgliedern des Gemeinderates besetzten Aufsichtsrat, der in hohem Maße in wichtige unternehmerische Entscheidungen eingebunden ist. Andererseits erhält der Gemeinderat regelmäßig Informationen über die Struktur, die Geschäftsentwicklung und die wirtschaftliche Situation der einzelnen Unternehmen (insbesondere anlässlich des Jahresabschlusses und des Beteiligungsberichts). Der Gemeinderat legt im Gesellschaftsvertrag die Aufgaben und grundlegenden Zielsetzungen der städtischen Beteiligungen fest und befasst sich i.d.R. jährlich vertieft mit Strategie und Steuerung eines einzelnen Unternehmens (sog. Schwerpunktthema zum Beteiligungsbericht). Damit ist die notwendige Einbeziehung und Transparenz gegenüber dem Gemeinderat gewährleistet, so dass er eine Beteiligung entsprechend den Maßstäben guter Unternehmensführung steuern kann.

Aus diesen Gründen sieht die Verwaltung keinen Bedarf, die Public Corporate Governance der Landeshauptstadt und die jeweiligen Gesellschaftsverträge entsprechend den im Antrag dargestellten Punkten 1 bis 4 zu ändern.






Dr. Wolfgang Schuster