Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
353/2002
Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart,
11/13/2002
Der Oberbürgermeister
GZ:
0600
Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
Ripsam Iris (CDU), Hill Philipp (CDU)
Datum
10/10/2002
Betreff
Behindertengerechter Zugang von Wahllokalen
Anlagen
Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
Der Bundestag hat am 28. Februar 2002 das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen verabschiedet. Dieses Gesetz enthält u. a. Änderungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung und tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Danach sollen die Wahlräume so ausgewählt und eingerichtet werden, dass behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird. Außerdem sind die Gemeindebehörden aufgefordert, frühzeitig in geeigneter Weise mitzuteilen, welche Wahlräume barrierefrei sind.
Bereits im Vorgriff auf die neue Rechtslage hat die Stadtverwaltung bei dieser Bundestagswahl, analog zum Vorgehen bei der Landtagswahl 2001, eine Liste aller Wahlräume erstellt, die barrierefrei zugänglich sind. Dies sind 156 von 253 Gebäude mit Wahlräumen. In der Amtlichen Wahlbekanntmachung (Amtsblatt vom 5.09.2002) wurde dazu folgendes ausgeführt: “Wer in Erfahrung bringen möchte, ob sein Wahlraum barrierefrei zugänglich ist, kann dies unter der Rufnummer 216-7733 erfragen”. Auch in einer Pressenotiz wurde in gleicher Weise auf diese Thematik hingewiesen.
Behinderte Wähler, deren Wahlraum nicht behindertengerecht zugänglich ist, haben die Möglichkeit entweder einen Wahlschein zur Wahl in einem anderen, barrierefrei zugänglichen Wahlraum des Wahlkreises oder einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen zu beantragen. Voraussetzung für die Erteilung von Wahlscheinen ist u. a. dass ein Wahlberechtigter “infolge eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustands wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann” (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 BWO).
Ungeachtet dieser rechtlichen Verpflichtung, denen die Landeshauptstadt Stuttgart im Vorgriff bereits nachgekommen ist, beabsichtigt die Stadtverwaltung stufenweise die Zugänglichkeit der Wahlräume in Stuttgart zu verbessern. Dazu zählt zunächst die Vor-Ort-Evaluation der behindertengerechten Zugangssituation der Stuttgarter Wahlräume durch Mitarbeiter des Statistischen Amtes, da die Einstufung eines Wahlraumes als behindertengerecht bislang ausschließlich auf den Vermieterangaben beruhen musste. Desweiteren ist geplant, im Internet-Angebot der Landeshauptstadt Stuttgart eine Wahlraumsuche (Suchfunktion Straße, Hausnummer) zu installieren. Im Zuge dieses Angebotes erhält der Internetnutzer dann zu jedem gewünschten Wahlraum die Lage im Stadtgebiet (Karte), ein Lagefoto des Wahlgebiets sowie die Auskunft, ob der Wahlraum barrierefrei zugänglich ist.
Bauliche Maßnahmen an einzelnen Wahlräumen durchzuführen wird vom Gesetzgeber nicht verlangt und ist bei der derzeit gegebenen Haushaltslage auch nicht finanzierbar. Lediglich bei Neu- und Umbauten ist ein barrierefreier Zugang einzurichten (Landesbauordnung). Die Stadtverwaltung ist daher bestrebt, wo immer dies wahlorganisatorisch zweckmäßig und möglich ist, auf behindertengerechte Wahlräume zurückzugreifen.
Dr. Wolfgang Schuster