Beantwortung zur Anfrage Nr. / Stellungnahme zum Antrag Nr.
346/2000

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 07/26/2000
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 0561-00



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Freie Wähler-Gemeinderatsfraktion
Datum
    03/21/2000
Betreff
    Gebühren und Gebührenfibel der Stadt Stuttgart
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Ergänzend zur Stellungnahme vom 18. Mai 2000 ist auszuführen, dass die von Ihnen im Bereich des Garten- und Friedhofamtes aufgeführten Gebührentatbestände unter dem Begriff "Gebühren für die Erd- bzw. Feuerbestattung - Aushub eines Grabes" bereits enthalten sind. Die Grabmalgebühren werden im Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung B Nr. 1) mit einer Rahmengebühr von 40 bis 1.445 DM beziffert. Da der Bürger nicht erkennen kann, welche Gebühr hier für ihn konkret anfällt, wurde diese deshalb nicht aufgenommen.

Zum Punkt Zentrales Gebäudemanagement ist anzumerken, dass der Verwaltungsausschuss am 9. Dezember 1998 beschlossen hat, städtische Gebäude dezentral zu verwalten. Lediglich für den Bereich des sog. marktgängigen Vermögens (Wohn-, Gewerbe- und Verwaltungsnutzung) wurde das Liegenschaftsamt als zentral verwaltendes Amt bestimmt. Aus Sicht der Verwaltung gibt es keine Gründe, diese Zuständigkeitsregelung zu ändern.

Ihrem Antrag, Gebühren unter 20 DM zu streichen und Gebühren zwischen 10 und 20 DM auf mindestens 20 DM anzuheben, kann nicht entsprochen werden. Bei den meisten Gebühren in dieser Größenordnung handelt es sich um bundes- oder landesrechtlich geregelte Gebührensätze, auf deren Höhe die Stadt keinen Einfluss hat (Personenstandswesen). Die z.B. beim Statistischen Amt für unterschiedliche Veröffentlichungen und Amtshandlungen erhobenen Gebühren zwischen 10 und 20 DM stellen jeweils den Stückpreis bzw. bei teilbaren Gütern den Basispreis der kleinsten Einheit bzw. der Teilleistung dar, von der in der Regel ein Vielfaches je Auftrag zu liefern ist. Bei Dauerabonnenten wird hier jährlich abgerechnet; in anderen Fällen entsteht durch Barzahlung nur ein geringer Verwaltungsaufwand. Die beim Amt für öffentliche Ordnung in diesem Bereich liegenden Gebühren beziffern sich z.B. bei den Einnahmen aus Melderegisterauskünften mit 10 DM pro Fall auf jährlich rund 2 Mio. DM, so dass hier aus finanzpolitischer Sicht kein Verzicht geboten erscheint.

Die im Antrag ebenfalls angesprochenen Sondernutzungsgebühren haben sich bisher weder als unpraktikabel noch unüberschaubar erwiesen. In der Gebührenfibel sind deshalb auch nur die am häufigsten nachgefragten und wichtigsten Gebührentatbestände erfasst. Eine Vereinheitlichung ist auch ohne Veränderung des satzungsmäßigen Rechtsrahmens nicht möglich und aus Sicht der Verwaltung auch nicht notwendig.

Da der Umorganisationsprozess "Bürger-Service Bauen" beim Baurechtsamt und Stadtplanungsamt noch nicht abgeschlossen ist und umfangreiche Änderungen in der Gebührenfibel notwendig werden (Inhalt, Aufbau etc.), wird der Ausgabetermin der Neuauflage der Gebührenfibel auf Jahresbeginn 2001 verschoben, um dann alle Gebühren aktuell ausweisen zu können.







Dr. Wolfgang Schuster