Beantwortung zur Anfrage Nr. / Stellungnahme zum Antrag Nr.
21/2000

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 04/07/2000
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 04 14 - 07 03



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Johnson Sabine (DIE REPUBLIKANER), Joos Erwin (DIE REPUBLIKANER), Lieberwirth Dieter (DIE REPUBLIKANER)
Datum
    01/13/2000
Betreff
    Falschauszahlung von Sozialhilfe
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Zu der Anfrage wird wie folgt Stellung genommen:

zu Frage 1.:
Beim Sozialamt wird zur Zeit zur Berechnung und Bescheiderteilung das Sozialhilfeverfahren PROSOZ/S (auf der Basis von DOS) eingesetzt. Die mit PROSOZ ermittelten Ausgangsdaten (Buchungsdateien) werden auf elektronischem Weg an das Regionale Rechenzentrum KDRS/RZRS geschickt und dort über die PROFI-Schnittstelle in das landeseinheitliche Vor-verfahren zum Finanzwesen WAUS übertragen. Über das Verfahren WAUS erfolgt dann die Freigabe der Zahlungen durch die Stadtkämmerei (Stadtkasse) und die Überweisung an die Hilfeempfänger/innen.

zu Frage 2.:
Meldungen in der Stuttgarter Presse, dass die Zahlungssperren bei einem Test auf die Jahr-tausendfähigkeit des Verfahrens WAUS gelöscht wurden, sind unrichtig.
Vielmehr hat sich im Zuge der Einführung von SAP herausgestellt, dass die bisherigen Inne-ren Verrechnungen von WAUS zum Finanzwesen nicht mehr möglich sind. Die Stadt-käm-merei hat daher, um Fehlbuchungen zu vermeiden, den Auftrag erteilt, die Merkmale “Innere Verrechnung” aus den WAUS-Konten zu löschen. Später wurde dann festgestellt, dass vom KDRS auch die Merkmale “Auszahlungssperren” aus allen Konten gelöscht wurden, wodurch die Falschauszahlungen ausgelöst wurden.

zu Frage 3.:
Die in der Stuttgarter Zeitung vom 11.01.2000 zitierte Aussage des KDRS-Geschäftsführers entspricht nicht den Tatsachen.
Der schriftliche Auftrag an das KDRS lautete: ”Löschung sämtlicher Verrechnungskennzeich-nungen für den gesamten WAUS-Bestand”. Von einer Nullstellung der Auszahlungssperren war nicht die Rede. Der Auftrag wurde am 20.12.1999 per Fax von der Stadtkasse dem KDRS übermittelt.
Es ist vorgesehen, die unterschiedlichen Auffassungen in einem Gespräch zu klären.



zu Frage 4.:
Ein Soll-Ist-Restevergleich kann nur im Einnahmebereich durchgeführt werden. Da im vorlie-genden Fall bei sämtlichen Auszahlungen Sollstellungen bestanden, waren auch auf den Per-sonenkonten keine Zuvielauszahlungen feststellbar.

Über die Sozialhilfeauszahlungen vom 20.12.1999 wurde jedoch eine Buchungsliste erstellt, aus der entnommen werden kann, welche Zahlungen zu Recht und welche Zahlungen auf-grund der gelöschten Auszahlungssperre zu Unrecht erfolgt sind. Die Empfänger/innen der unberechtigten Zahlungen wurden am 27.12.1999 über die zu Unrecht erfolgte Zahlung und die Verpflichtung zur Rückzahlung schriftlich informiert.

zu Frage 5.:
Eine Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Beträge ist nach der Rechtsprechung nur auf dem Zivilrechtsweg möglich, bedarf somit der Klageerhebung im Einzelfall.
Die fehlerhaften Leistungen erfolgten ohne Zutun der Empfänger/-innen. Eine Aufrechnung oder Anrechnung ist nach dem Gesetz nur zulässig, wenn die Empfängerin oder der Emp-fänger die Sozialhilfeleistungen veranlasst hat.

zu Frage 6.:
Die Geschäftsbeziehungen der Stadtkasse Stuttgart mit der Landesbank Baden Württemberg (LBBW) werden nach den “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” der LBBW abgewickelt. Demzufolge haben Zahlungsaufträge bis spätestens 11.00 Uhr bei der Bank vorzuliegen, da-mit eine taggleiche Wertstellung gewährleistet wird.
Bezüglich der fehlerhaften Sozialhilfezahlungen wurde seitens der Stadtkasse noch der Ver-such unternommen, die Abarbeitung des Auszahlungsauftrages durch die DATA-Abteilung der LBBW zu stoppen oder gar rückgängig zu machen. Die LBBW konnte dem jedoch nicht mehr entsprechen, da die Vorschriften dies verbieten (die Gelder waren den Empfängern auf deren Konten bereits gutgeschrieben).

zu Frage 7.:
Eine Versicherung für Schäden, die die Stadt selber erleidet, besteht nicht. Die sog. “Städti-sche Eigenversicherung” ersetzt Schäden Dritter, nicht jedoch Schäden die der Stadt selbst entstanden sind. Ob der Schaden der Stadt durch eine Versicherung des Regionalen Rechen-zentrums gedeckt werden kann, ist von dort zu klären.







Dr. Wolfgang Schuster