Beantwortung zur Anfrage
168/2008

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 06/02/2008
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 7853-00



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Rockenbauch Hannes (SÖS) , SÖS im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
    04/29/2008
Betreff
    Vereinbarkeit der LBBW-Beteiligung mit § 102 GemO BaWü
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:


Für Bankunternehmen ist § 102 Absatz 5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) anzuwenden, wonach für das öffentliche Sparkassenwesen besondere Vorschriften gelten.


Die Landesbank Baden-Württemberg wurde durch das Landesbankgesetz als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart erfüllt sie durch die BW-Bank die Aufgaben einer Sparkasse (§ 2 Abs. 5 Landesbankgesetz in Verbindung mit § 6 Sparkassengesetz). Der öffentliche Auftrag der Sparkassen besteht insbesondere darin, die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise, der Wirtschaft (insbesondere des Mittelstands) und der öffentlichen Hand mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Sparkassen fördern den Sparsinn und die Vermögensbildung breiter Bevölkerungskreise und die Wirtschaftserziehung der Jugend. Die LBBW unterstützt somit als Sparkasse die Aufgabenerfüllung der Landeshauptstadt.


Eine Haftung der Träger der Landesbank besteht weiterhin für Verbindlichkeiten der Landesbank, die zum 18. Juli 2005 bestanden. Für solche Verbindlichkeiten, die vor dem 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten gilt dies, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Erst für ab dem 19. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten entfällt die Gewährträgerhaftung.


Als Trägerin der LBBW ist die Landeshauptstadt Stuttgart in den Gremien der LBBW vertreten und damit in alle Entscheidungen, die diesen Gremien per Satzung zugewiesen sind, eingebunden.

Die Beteiligung der Landeshauptstadt Stuttgart an der LBBW ist daher mit dem Gemeindewirtschaftsrecht vereinbar.







Dr. Wolfgang Schuster