Stellungnahme zum Antrag
235/2001
Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart,
07/04/2001
Der Oberbürgermeister
GZ:
OB 4810-00
Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
Werwigk-Hertneck Corinna (F.D.P./DVP)
Datum
05/21/2001
Betreff
Bearbeitungdauer von Wohngeldanträgen
Anlagen
Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
Zu Frage 1:
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Wohngeldanträgen:
a)
Allgemeines Wohngeld (früher: Tabellarisches Wohngeld):
Der Zeitraum von der Antragstellung bis zur Bescheiderteilung unterteilt sich in 3 Abschnitte:
-
Beibringung der erforderlichen Unterlagen
-
eigentliche Bearbeitungszeit
-
EDV- technische Abwicklung
Bei rund 90% der Anträge sind die Unterlagen nur unvollständig beigefügt. Die Antragsteller werden angeschrieben mit der Bitte, die fehlenden Unterlagen nachzureichen, da erst dann mit der Bearbeitung der Anträge begonnen werden kann. Hierbei wird den Antragstellern eine Frist von 6 bis 8 Wochen eingeräumt. Viele Antragsteller bringen ihre Unterlagen erst gegen Ende oder nach Ablauf der Frist bei. Die Dauer dieses Zeitraums hängt im Wesentlichen vom Antragsteller selbst ab, sofern ihm die benötigten Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen. Teilweise bestehen Abhängigkeiten zu anderen Behörden (zB. Sozialamt, Arbeitsamt) oder zum Arbeitgeber (zB. Gehaltsnachweis), die benötigte Unterlagen ausstellen müssen.
Wegen des deutlich gestiegenen Antragsvolumens seit Inkrafttreten des neuen Wohngeldrechts ist es derzeit nicht möglich, bei allen Anträgen sofort nachzufassen.
Sind sämtliche Unterlagen vollständig vorhanden, beginnt die eigentliche Bearbeitungszeit. Diese liegt in der Regel bei ca. 2 Wochen einschließlich der Erfassung im EDV-System, was die Bescheiderstellung und damit die Auszahlung auslöst.
Buchungsschluss für die Eingabe ist jeweils Mitte des Monats. Das Wohngeld wird dann zum Anfang des Folgemonats ausbezahlt. Bei Überschneidungen mit dem Buchungsschluss (zB. abschließende Bearbeitung kurz nach diesem Zeitpunkt) kann dies zu einer Verzögerung der Bescheiderstellung und der Auszahlung um einen Monat führen, wobei das Wohngeld in solchen Fällen selbstverständlich rückwirkend ausbezahlt wird. Ab dem nächsten Jahr steht uns ein neues EDV- Verfahren zur Verfügung, mit dem die Bescheide sofort erteilt werden können.
Personen in plötzlichen finanziellen Notlagen haben durch die Bearbeitungsdauer keinerlei finanzielle Nachteile, da durch die Sozialhilfe zunächst auch das Wohngeld abgedeckt ist.
Im Rahmen des derzeit beim Amt für Liegenschaften und Wohnen laufenden Organisationsentwicklungsprozesses werden weitere Möglichkeiten zur Verbesserung des Verfahrens erörtert, die eine Verkürzung der gesamten Zeitspanne zur Folge haben.
b)
Besonderes Wohngeld (früher: Pauschaliertes Wohngeld):
Mieter, die Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge beziehen, sind wohngeldberechtigt. Diese Mieter erhalten anstatt des allgemeinen Wohngelds einen besonderen Mietzuschuss. Der besondere Mietzuschuss wird von den Sozialhilfedienststellen des Sozialamts und der Bezirksämter ohne Antrag solchen Haushalten bewilligt, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen und wird mit der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge monatlich bezahlt. Es ergeben sich grundsätzlich keine Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung und Auszahlung.
Zu Frage 2:
Synergieeffekte bei der Zusammenlegung der Wohngeldstellen mit den entsprechenden Sozialhilfedienststellen:
Dieser Punkt wird im Rahmen des derzeitigen Organisationsentwicklungsprozesses beim Amt für Liegenschaften und Wohnen gemeinsam mit dem Sozialamt geprüft. Nach Abschluss dieses Prozesses werden die Ergebnisse dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt.
Dr. Wolfgang Schuster