Stellungnahme zum Antrag
274/2005

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 11/07/2005
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 8213-04



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    FDP-Gemeinderatsfraktion
Datum
    09/22/2005
Betreff
    SSB Reisen GmbH
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:



Die SSB Reisen GmbH wurde vor über 30 Jahren gegründet, um mit freien Linienbussen am Wochenende und an Feiertagen Ausflugsverkehr durchzuführen und Busleistung profitabel zu vermieten. Derzeit können zwei der drei betreibseigenen Busse der SSB Reisen GmbH im Winterhalbjahr bei Bedarf zur Durchführung von Schüler-und Bäderfahrten eingesetzt werden. Ein Bus kann als Betriebsreserve eingesetzt werden, um beschädigte Linienbusse kurzzeitig zu ersetzen.

Die SSB Reisen GmbH hat in den letzten 10 Jahren über 1 Mio.EUR Gewinn erwirtschaftet, der teilweise an die SSB AG ausgeschüttet wurde.

zu Punkt 1, Loslösung der SSB-Reisen-GmbH

Eine Loslösung (Veräußerung) der SSB Reisen GmbH von der Muttergesellschaft SSB ist gem. § 9 des Gesellschaftsvertrags der SSB Reisen GmbH durch Beschluss der Gesellschafterversammlung möglich. Die Gesellschafterversammlung besteht aus den jeweiligen Vorstandsmitgliedern der SSB AG. Der Aufsichtsrat der SSB AG muss gem. § 10 Abs.1 Nr.7 SSB-Satzung der Veräußerung zustimmen, falls eine Wertgrenze von 50.000 EUR überschritten wird. Ein Weisungsrecht der Verwaltung gegenüber Vorstand bzw. Aufsichtsrat besteht nicht.

zu Punkt 2, städtische Beteiligungen mit hoheitlicher Aufgabe

Hoheitliche Aufgaben basieren grundsätzlich auf öffentlichem Recht. Die Beteiligungsunternehmen der Landeshauptstadt Stuttgart unterliegen dem Privatrecht. Die Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen in Privatrechtsform ist in Baden-Württemberg in § 102 der Gemeindeordnung geregelt.

Die Beteiligungsgesellschaften der Landeshauptstadt Stuttgart sind im jährlichen Beteiligungsbericht mit ihrem Unternehmenszweck ausführlich dargestellt. Der aktuelle Bericht für das Jahr 2004 erscheint in Kürze. Seitens der Beteiligungsverwaltung wird darauf geachtet, dass die bestehenden Rechtsvorschriften auf die Beteiligungen der Landeshauptstadt angewandt werden. Beanstandungen durch die Rechtsaufsicht liegen nicht vor.






Dr. Wolfgang Schuster