Stellungnahme zum Antrag
259/2001

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 07/10/2001
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 1205-00



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    CDU-Gemeinderatsfraktion
Datum
    06/12/2001
Betreff
    Differenzierter Umgang mit Falschparkern in der Landeshauptstadt Stuttgart
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Der Einsatz der Parkkralle im ruhenden Verkehr ist in Deutschland nicht zulässig, da die gesetzliche Grundlage (Polizeigesetze der Länder) nicht gegeben ist. Halt- und Parkverstöße stellen polizeirechtlich eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, die, je nach Sachlage, baldmöglichst beseitigt werden muss, gegebenenfalls auf dem Wege der Ersatzvornahme, also durch Abschleppen.

Dementsprechend riet die Fachkommission großstädtischer Straßenverkehrsbehörden im Deutschen Städtetag anlässlich ihrer 46. Tagung vom 24. - 26.10.1995 vom Einsatz der Parkkralle im ruhenden Verkehr ab.

Die konsequente Überwachung des ruhenden Verkehrs in Stuttgart hat in den letzten Jahren zu einem stetigen Rückgang von Dauerparkverstößen geführt, so dass der gezielte Einsatz von Parkkrallen in diesen Fällen nicht erforderlich oder sinnvoll ist. Bei der großflächigen Überwachung des ruhenden Verkehrs ist zudem der Einsatz von Parkkrallen bei leichten Halt- und Parkverstößen, z. B. abgelaufene Parkuhr, eingeschränktes Haltverbot, als unverhältnismäßig anzusehen. Darüber hinaus würden Parkkrallen den besonders in der Innenstadt wichtigen, schnellen Umschlag des knappen, legalen Parkraums behindern.

Eine Umfrage bei mehreren Großstädten (Hannover, Köln, Frankfurt, Saarbrücken, Dresden, Nürnberg und München) bestätigte, dass dort Parkkrallen weder im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs oder anstelle von Abschleppmaßnahmen zum Einsatz kommen, noch deren Einsatz für diesen Zweck geplant ist.

Über den verwaltungs- und datenschutzrechtlich umstrittenen Einsatz von Parkkrallen im Zusammenhang mit der kommunalen Zwangsvollstreckung zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen bei bereits gepfändeten Fahrzeugen wird vermehrt in der Presse berichtet. Im europäischen Ausland kommt nach Kenntnis der Verkehrsüberwachung die Parkkralle, bei zum Teil erheblich höheren Verwarnungs- und Bußgeldern, hauptsächlich gegen ausländische Verkehrsteilnehmer zur Anwendung.

Die Abschleppmaßnahmen durch die Polizei und Verkehrsüberwachung erfolgen ausschließlich zur Durchsetzung der Parkverbotszonen, insbesondere von Brandschutzzonen, Behindertenstellplätzen, Fußgängerzonen, Busspuren, Haltestellen und Gehwegparken sowie zur Gewährleistung von Rettungseinsätzen und der Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes in der Innenstadt. Bei Halt- und Parkverstößen in diesen Bereichen stellt das Abschleppen weiterhin die geeignete, zulässige und notwendige Maßnahme mit erkennbarem verkehrserzieherischem Effekt dar; der Einsatz der Parkkralle ist hier zur Beseitigung der Störung ungeeignet.

Der Investitionsaufwand zur Beschaffung von Parkkrallen und einem zusätzlich notwendigen Einsatzfahrzeug beträgt ca. 50.000 DM. Wesentlich kostenintensiver und organisatorisch aufwendiger ist der Personaleinsatz und die Abwicklung der Demontage der Parkkrallen. Bei einer, rechtlich möglichen, regelmäßigen Montage durch Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung werden je Schicht mindestens zwei Überwachungskräfte gebunden, was zu Mindereinnahmen von ca. 750.000 DM pro Jahr und anteiligen Personalkosten von ca. 400.000 DM führen würde. Zudem wäre ein Bereitschaftsdienst aufrecht zu erhalten, um die Parkkralle auch nach Dienstschluss entfernen zu können.

Auch bei einer zu erhebenden Verwaltungsgebühr von 60 bis 80 DM pro Vorgang ist kein Kostenvorteil für die Stadt erkennbar.








Dr. Wolfgang Schuster