Beantwortung zur Anfrage
87/2002

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 04/24/2002
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 0331-09



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    DIE REPUBLIKANER im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
    03/06/2002
Betreff
    Sitzung des Gemeinderats am 21.02.2002, Tagesordnungspunkt 4 - Wechsel im JHA
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Herr Ahlert durfte als stimmberechtigtes Mitglied gewählt und bestellt werden.

Nach § 2 Abs. 6 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) endet die Mitgliedschaft von Herrn Albert Wild als stimmberechtigtes Mitglied des Jugendhilfeausschusses vorzeitig, wenn der Vorschlag aus wichtigem Grund zurückgenommen und aufgrund eines neuen Vorschlags ein neuer Nachfolger gewählt wird.

Mit Schreiben vom 24. September 2001 nahm die Liga der freien Wohlfahrtspflege als Vertreter der in Stuttgart wirkenden Verbände der freien Wohlfahrtspflege die Nominierung von Herrn Albert Wild infolge von Änderungen der Zuständigkeit und Aufgabenwahrnehmung innerhalb des Caritasverbandes zurück. Als zukünftiges neues stimmberechtigtes Mitglied schlug die Liga der freien Wohlfahrtspflege Herrn Ulrich Ahlert vor.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung für das Jugendamt wählt der Gemeinderat auf Vorschlag der in Stuttgart wirkenden Verbände der freien Wohlfahrtspflege einen Nachfolger als stimmberechtigtes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss.


In § 3 Abs. 1 Satz 5 der genannten Satzung ist geregelt, wer nicht als Mitglied bestellt werden kann. So sind z.B. nach lit. c) Personen, die gemäß § 29 Gemeindeordnung (GemO) gehindert wären, dem Gemeinderat anzugehören, nicht bestellungsfähig. Aus diesem Verweis auf § 29 GemO ergibt sich, dass z.B. Beamte und Angestellte einer Stadtverwaltung oder leitende Beamte der Aufsichtsbehörde nicht bestellt werden können. Nicht ausgeschlossen sind nach dieser Vorschrift jedoch ehemalige Beamte und Angestellte der Stadtverwaltung.

Die Stadtverwaltung hat bezüglich der von den Verbänden gemachten Vorschläge gerade kein Vetorecht. Nach Sinn und Zweck des SGB VIII und des LKJHG sollen in den Jugendhilfeausschuss sachkundige Personen berufen werden. Diese Personen werden wie gesetzlich (§ 71 SGB VIII, § 2 LKJHG und der Satzung für das Jugendamt) geregelt vorgeschlagen. Der Verwaltung obliegt es dann, die Wahlvorschläge dem Gemeinderat bekanntzugeben; der Gemeinderat wählt die stimmberechtigten Mitglieder. Der Caritasverband ist durch die vom Gemeinderat gewählten Jugendhilfeausschussmitglieder nicht überproportional stimmberechtigt vertreten.








Dr. Wolfgang Schuster