Stellungnahme zum Antrag

379/2002

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 12/18/2002
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 4611-18.00



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Gröger Marita (SPD)
Datum
    11/07/2002
Betreff
    Nochmals Kindergartensituation in Bad Cannstatt:
    Gebäude Theodor-Veiel-Straße sowie : Erfüllung des Rechtsanspruchs über welche Distanzen ?
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

I. Theodor-Veiel-Straße
zu 1. und 2.
Das Jugendamt hat Ende November die Kündigung des Gebäudes Theodor-Veiel-Straße 91 zum 1. Juli 2003 erhalten. In diesem Gebäude ist ein eingruppiger städtischer Kindergarten untergebracht. Bislang gibt es für diese Einrichtung noch kein Ausweichquartier. Das Jugendamt wird mit dem Klinikum Stuttgart Verhandlungen aufnehmen, mit dem Ziel, die Nutzung des Gebäudes als Kindergarten zu verlängern, bis mit der vorgesehenen Wohnbebauung der nachbarlichen Grundstücke (heute: Hals-Nasen-Ohren Klinik des Cannstatter-Krankenhauses) auch eine Tageseinrichtung für Kinder miterstellt werden könnte, in die dann auch die heutige Kindergartengruppe unterzubringen wäre.

Parallel dazu werden Gespräche mit der evangelischen Wichern-Kirchengemeinde geführt, die in der Nähe der städtischen Einrichtung ebenfalls einen eingruppigen Kindergarten unterhält. Hier ist zu klären, ob die evangelische Einrichtung über Raumkapazitäten verfügt, die eine Erweiterung um eine weitere Gruppe ermöglichen würde und ob die Kirchengemeinde an einer Erweiterung der bestehenden Einrichtung interessiert wäre.

Über diese Möglichkeiten hinaus, werden weitere Ersatzstandorte gesucht. An eine Übernahme des Gebäudes Theodor-Veiel-Straße 91 wird derzeit nicht gedacht.

II. Erfüllung des Rechtsanspruchs
zu 1.
Der Rechtsanspruch bezieht sich auf das gesamte Stadtgebiet und ist deshalb unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Kindertageseinrichtung zu sehen.
Es ist allerdings ein Grundsatz der Stuttgarter Kinder- und Jugendhilfe, Angebote möglichst an den Orten einzurichten und anzubieten, an denen sie benötigt werden. Bei der Kinderbetreuung heißt dies, dass die Einrichtungen in der Regel wohnortnah zur Verfügung stehen sollten. Das Jugendamt versucht deshalb stets, Eltern möglichst im selben Stadtviertel einen Betreuungsplatz für ihr Kind anzubieten. Leider ist dies nicht immer möglich, da z.B. in manchen Wohngebieten ein Platzbedarf besteht, diese Quartiere aber nicht immer über geeignete freie Standorte verfügen, auf denen die notwendigen Angebote erstellt oder eingerichtet werden könnten. Eine weitere Schwierigkeit ist, dass kurzfristige quartiersbezogene Bedarfsschwankungen kleinräumige Versorgungsengpässe nach sich ziehen können. Darüber hinaus wird es auch zukünftig nicht möglich sein, alle Angebotsformen für alle Altersgruppen immer wohnortnah anbieten zu können.

zu 2.
Eine Fahrtkostenbezuschussung für Familien, die ihre Kinder aufgrund der Entfernung z.B. mit dem Auto oder mit der Straßenbahn zur Tageseinrichtung bringen müssen, gibt es nicht. Für eine solche Bezuschussung gibt es auch keine Rechtsgrundlage. Eltern haben in Stuttgart grundsätzlich die Möglichkeit, ihr Kind in der Einrichtung ihrer Wahl - also unanbhängig vom Wohnort (Stadtbezirk, Stadtviertel, Wohnquartier) - anzumelden. Vor dem Hintergrund einer Fahrtkostenbezuschussung wäre hier in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die nicht wohnortnahe Unterbringung des Kindes wegen der fehlenden Platzkapazitäten oder z.B. aufgrund der pädagogischen Ausrichtung der Einrichtung (z.B. Waldorf- oder Montessorikindergarten) erfolgte. Durch die Einführung von Kindergartenbezirken, analog den Schulbezirken, könnte hier Abhilfe geschaffen werden. Diese ist aber im Hinblick auf den zu erwartenden Verwaltungsaufwand und der nicht erwünschten Abschaffung des Elternwahlrechts nicht angestrebt.





Dr. Wolfgang Schuster