Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag

133/2003

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 07/21/2003
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 7540-02



Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    DIE REPUBLIKANER im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
    05/19/2003
Betreff
    "Denkmäler auf Abwegen" - muß diese Unsitte sein?
    1 Anlage
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Anlagen:
Text der Anfrage und des Antrags


Für das Anbringen von Werbeplakaten allgemein und bei denkmalgeschützten Gebäuden - generell für Werbeanlagen, die größer als 0,5 m2 sind - , ist ein “Bauantrag für Werbeanlagen” erforderlich.
Dieser wird dann nach den für das Gebäude zutreffenden Rechtsnormen, wie beispielsweise Bebauungsplan, Denkmalschutz, Lage in einer städtebaulichen Gesamtanlage u. a. geprüft.
Dies gilt auch für Gebäude/Denkmale, für die eine temporäre Werbung während der Zeit der Gerüststellung beantragt wird.
Bei temporär beantragten Werbeanlagen stellen die zeitliche Begrenzung und die “Nichtsichtbarkeit” der Gebäude/Denkmale hinter dem Baugerüst und der Schutzfolie ebenfalls Beurteilungskriterien dar.
Gerade zeitlich begrenzt beantragte Werbeanlagen am Baugerüst stellen oftmals, beispielsweise für eine Kirchengemeinde, eine Möglichkeit der finanziellen Sicherung der Mittel zur weiteren Sanierung der Gebäude dar.







Dr. Wolfgang Schuster