Beantwortung zur Anfrage

141/2003

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 08/20/2003
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 4611-08



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    DIE REPUBLIKANER im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
    05/26/2003
Betreff
    Anerkennungspraxis bei Trägern der freien Jugendhilfe
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Zu 1:

Rechtsfolgen ergeben sich auf dem Gebiet der Jugendhilfeplanung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen (§ 80,3 SGB VIII).

Darüber hinaus können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung bestimmter Aufgaben beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen (§ 76 SGB VIII). Sie sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vertreten sind (§ 78 SGB VIII).


Zu 2:

Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe bringt keinen Rechtsanspruch auf Förderung durch die Stadt Stuttgart mit sich. Für eine Förderung mit öffentlichen Mitteln ist die Anerkennung aber in der Regel Voraussetzung.

Über die vertraglichen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit einer Förderung eingegangen werden, entscheiden die gemeinderätlichen Gremien.


Zu 3:

Anerkennungen werden seit 1961 vom Jugendhilfeausschuss (früher Jugendwohl- fahrtsausschuss) ausgesprochen.

Zudem bestand bis zum 31. Dezember 1990 die Regelung, dass ein freier Träger durch Mitgliedschaft in einem Verband der Liga der freien Wohlfahrtspflege automatisch als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt ist.

Träger, die in den Bezirken mehrerer Jugendämter tätig sind und die vom Landesjugendamt als Träger der außerschulischen Jugendbildung anerkannt wurden, gelten auch als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (§ 17,2 Jugendbildungsgesetz).

Die Zahl der Träger, die seit 1961 durch den Jugendhilfe- bzw. Jugendwohlfahrts- ausschuss, durch Mitgliedschaft in einem Verband der freien Wohlfahrtspflege oder über die Anerkennung des Landesjugendamtes die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erlangt haben, läßt sich nicht mehr ermitteln.

Aktuell sind in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 15. Juli 2003 in Stuttgart 24 Träger vom Jugendhilfeausschuss anerkannt worden. Darunter waren:

- 12 Träger der Tagesbetreuung für Kinder
- 10 Träger der offenen Kinder- und Jugendarbeit
- 1 Träger der Jugendsozialarbeit
- 1 HzE-Träger

Zu 4:

Im Jahr 2002 wurden an 325 Träger Betriebskostenzuschüsse ausgezahlt, 130 Träger erhielten Investitionskostenzuschüsse.

Die Zuschüsse richten sich nach der Größe des Verbandes und den durchgeführten Aktivitäten. Eine Auflistung mit Darstellung der entsprechenden Haushaltsabschnitte ist wegen des großen Aufwandes nicht möglich.

Im Jahr 2002 wurden insgesamt 64.000.000 Euro Zuschüsse für freie Träger der Jugendhilfe ausgezahlt. Davon waren 60.000.000 Euro Betriebskostenzuschüsse und 4.000.000 Euro Investitionskostenzuschüsse.


Zu 5:

Die Leistungskontrolle ist abhängig davon, ob die Förderung auf der Basis von Förderrichtlinien oder auf der Basis von Verträgen vorgenommen wird:

- Bei Förderung auf der Basis von Förderrichtlinien erfolgt sie über den
Verwendungsnachweis.
- Bei Förderung auf der Basis von Verträgen erfolgt sie über Finanz- und
Leistungsberichte.


Zu 6:

Das Sozialgesetzbuch VIII unterscheidet nicht nach freiwilligen und gesetzlichen Aufgaben. Über die Höhe der Förderung und den Förderanteil entscheiden im Einzelfall die gemeinderätlichen Gremien.







Dr. Wolfgang Schuster