Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
257/2005

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 10/13/2005
Der Oberbürgermeister
GZ: OB



Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Lieberwirth Dieter (DIE REPUBLIKANER), Schlierer Rolf (REP) , DIE REPUBLIKANER im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
    08/30/2005
Betreff
    Leistungsmißbrauch von Gastarbeitern
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:


Das Sozialamt hat seit 1999 regelmäßig halbjährlich automatisierte Datenabgleiche der Daten der Sozialhilfeempfänger mit den am Datenabgleich beteiligten Sozialleistungsträgern, wie Bundesanstalt für Arbeit, gesetzlichen Renten- und Unfallversicherungsträgern, anderen Sozialhilfeträgern etc. bis 31.12.2004 gemäß § 117 Bundessozialhilfegesetz durchgeführt.

Seit 01.01.2005 werden Datenabgleiche für Leistungsbezieher nach § 118 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - (SGB XII) Sozialhilfe durchgeführt; der letzte Datenabgleich fand zum Stichtag 31.03.2005 statt.

Für den Personenkreis der bisherigen Arbeitslosenhilfebezieher, d. h. Leistungsbezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - (SGB II), darf die Bundesagentur für Arbeit, regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs überprüfen (§ 52 SGB II),

- ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume Leistungen anderer Sozialleistungsträger wie gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherungsträger bezogen wurden,
- ob und in welcher Höhe Leistungen von Sozialhilfeträgern bezogen wurden,
- eine geringfügige Beschäftigung im Zeitraum des Leistungsbezuges ausgeübt wurde,
- ob und welche Daten an das Bundesamt für Finanzen übermittelt worden sind,
- ob und in welcher Höhe Kapital nicht mehr der geförderten Altersvorsorge dient.


Im Einzelnen zu Ziffer 1. - 4.:

Die Sozialverwaltung kennt die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, die diese seit dem Jahr 2000 bei türkischen Gastarbeitern durchführt, nicht; die Staatsanwaltschaft erteilt hierüber weder Auskünfte, noch führt sie einen Datenabgleich durch.

Zu Ziffer 5.:

Bei jedem Sozialhilfeantrag ist der Antragsteller, ob Deutscher oder Ausländer, verpflichtet, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Insbesondere beim Erstantrag auf Sozialhilfe wird gezielt nach vorhandenen Vermögenswerten gefragt. Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben macht ein Antragsteller sich strafbar. Ergeben sich aus den in Verbindung mit der Antragstellung vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte, dass Vermögen oder Einkommen vorhanden ist, das vom Antragsteller nicht benannt wurde, so kann von der Sozialhilfesachbearbeitung gezielt nachgefragt werden, z. B. können bestimmte Bankauskünfte (auch bei ausländischen Banken) eingeholt werden.





Dr. Wolfgang Schuster