Beantwortung zur Anfrage

270/2003

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 10/22/2003
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 1223-01



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    DIE REPUBLIKANER im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
    09/24/2003
Betreff
    Soziale Situation bei Eingebürgerten
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
Seite 1
Text der Anfrage

Auszüge aus der Statistik des Statistischen Landesamts
im Einbürgerungsbereich aus dem Jahr 2002

Antrag und Anfrage Nr. 401/2001 DIE REPUBLIKANER im
Stuttgarter Gemeinderat, sowie Beantwortung und
Stellungnahme zu Anfrage und Antrag





Zur Anfrage wird wie folgt Stellung genommen:


Zu 1.:

Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens hat der asylberechtigte ehemalige iranische Staatsangehörige mit einem dauerhaften Aufenthaltsrecht in Deutschland eine Arbeits- und Verdienstbescheinigung über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorgelegt.

Zu 2.:

Eine statistische Erhebung der Einbürgerungsfälle, bei denen der Lebensunterhalt durch Sozialhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gesichert wird, erfolgt nicht.

Der geschätzte Anteil dieser Fälle liegt bei maximal 5 Prozent.

Der Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe steht einer Anspruchseinbürgerung nach § 85 Ausländergesetz nur dann nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber den Bezug der Transferleistungen nicht zu vertreten hat. Erforderlich aber auch hinreichend ist, dass der fortdauernde Leistungsbezug nicht durch zurechenbares Handeln oder Unterlassen des Antragstellers verursacht wird (Ziffer 85.1.2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Staatsangehörigkeitsrecht).


Zu 3.:

Wird nicht erhoben.


Zu 4.:

Bei der Ermessensausübung werden strikt die in der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 5. Januar 2001 genannten, bindenden Vorgaben befolgt.


Zu 5.:

Im Rahmen der Anspruchseinbürgerung nach § 85 Ausländergesetz bleiben Geldstrafen von nicht mehr als 180 Tagessätzen außer Betracht (Ziffer 88.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht).

Bei der Ermessenseinbürgerung nach den §§ 8, 9 Staatsangehörigkeitsgesetz werden fahrlässige Straftaten bei einer Verurteilung von bis zu 30 Tagessätzen als geringfügig eingestuft und nicht verwertet (Ziffer 8.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht).


Zu 6.:

Es wird auf Ziffer 3 des Gemeinderatsantrags/der Gemeinderatsanfrage der Republikaner vom 17. September 2001 (Nr. 401/2001) und auf die Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag verwiesen (siehe Anlage).

Liegen dem Landesamt für Verfassungsschutz Erkenntnisse vor, wird das Innenministerium Baden-Württemberg automatisch in das Verfahren mit einbezogen.

Eine Einbürgerung erfolgt in diesen Fällen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Innenministeriums Baden-Württemberg.



Zu 7.:

Siehe Auswertung des Statistischen Landesamts für das Jahr 2002 (Anlage).






Dr. Wolfgang Schuster