Beantwortung zur Anfrage
263/2002

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 09/05/2002
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 4233-00



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    DIE REPUBLIKANER im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
    07/18/2002
Betreff
    Konkrete Gefahr durch islamische Terroristen und sogenannte "Schläfer" in Stuttgart
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Bei dem in der Anfrage angesprochenen Einzelfall handelt es sich nicht um einen Asylbewerber, sondern um einen gemäß § 69 Asylverfahrensgesetz im Bundesgebiet Asylberechtigten. Gemäß § 69 Asylverfahrensgesetz erlischt dessen unbefristete Aufenthaltserlaubnis im Falle der Ausreise nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist.

Sozialhilfebezug ist im Fall von Asylberechtigten unschädlich und führt nicht zur Versagung der Aufenthaltsgenehmigung.

Im einzelnen wird die Anfrage wie folgt beantwortet:

1. Die Stadtverwaltung ist keine Ermittlungsbehörde. Die Verfolgung von Straftaten obliegt den Strafverfolgungsbehörden. Im Rahmen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes sind die Ausländerbehörden verpflichtet, von sich aus ihnen bekannt gewordene Informationen an die Ermittlungsbehörden, wie z. B. der Verfassungsschutzbehörde des Landes zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Übermittlung erforderlich ist.

Aus der Ausländerakte waren im vorliegenden Fall keine Erkenntnisse zu entnehmen, die den Ermittlungsbehörden nicht schon bekannt waren. 2. Die Stadt kommt ihrer Informationspflicht nach, die Datenübermittlung entspricht den Vorschriften.

3. Wie bereits erwähnt, war der Betreffende seit Jahren asylberechtigt. Die gemäß dem Asylverfahrensgesetz zu erteilende unbefristete Aufenthaltserlaubnis muss nicht regelmäßig auf der Ausländerbehörde verlängert werden. Der Reiseausweis für Flüchtlinge wurde ordnungsgemäß zur Verlängerung vorgelegt und ist noch gültig. Der Auslandsaufenthalt ist unschädlich, sofern es sich dabei nicht um das Heimatland handelt.

4. Zur Frage des “Wiedereinstiegs” wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.




Dr. Wolfgang Schuster