Stellungnahme zum Antrag
588/2000

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 12/20/2000
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 8100



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Bündnis 90/DIE GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion
Datum
    09/15/2000
Betreff
    Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Von der Verwaltung wurden die vielfältigen Möglichkeiten der neuen Gesetzgebung, sowie der aktuellen Förderprogramme geprüft. Für die einzelnen Energiearten bzw. Projekte kommt sie zu folgendem Ergebnis:


Photovoltaik, Wind

Die Verwaltung prüft derzeit, ob im Projekt Solarkommune in Zusammenarbeit mit der Deutschen Umwelthilfe und der Firma SAG in Stuttgart eine oder mehrere größere Photovoltaikanlagen errichtet werden können.

Aufgrund der Topographie ist das Stuttgarter Stadtgebiet für Windkraftanlagen weniger geeignet.

Erdwärme


Zur Stromerzeugung ist die Nutzung von Erdwärme in Stuttgart nicht möglich.

Eine Wärmepumpenanlage mit Erdsonden heizt das Altenheim Musberger Straße in Stuttgart-Rohr. Eine weitere Wärmepumpenanlage ist in Stuttgart Vaihingen bei einem privaten Bauvorhaben geplant.

Beteiligung an Firmen


Die direkte Beteiligung an Firmen wird als problematisch angesehen.

Die Stadt hat jedoch das Kompetenzzentrum Brennstoffzelle initiiert und wird sich an diesem beteiligen. Bei dem Kompetenzzentrum handelt es sich um eine firmen- und institutsübergreifende Einrichtung, die geeignet ist, die Brennstoffzellentechnik weiter zu fördern. Insbesondere die in der Region ansässigen mittelständischen Unternehmen können von dieser Einrichtung profitieren.


Biodiesel


Der Fuhrpark beabsichtigt, ab Januar 2001 Betriebsversuche mit Biodiesel durchzuführen.
Hierzu wird eine Zapfsäule der Tankstelle in der Heinrich-Baumann-Straße 4 auf Biodiesel umgerüstet. Es wird zunächst mit einem kleinen Kreis von 10, vom Hersteller bereits für den Betrieb mit Biodiesel freigegebenen Fahrzeugen, begonnen. Die Umstellung erfolgt in der Form, dass zunächst ein Fahrzeug auf Biodiesel umgestellt und bei positivem Verlauf wöchentlich ein weiteres Fahrzeug in den Versuch aufgenommen wird. Bei positivem Verlauf wird der Versuch auf weitere Fahrzeuggruppen ausgedehnt.
Der Fuhrpark verspricht sich neben einem Beitrag zum Klimaschutz und der Förderung der Landwirtschaft dadurch auch eine weitere Verbesserung der Abgassituation insbesondere in Bezug auf Dieselruß gegenüber dem jetzigen, vom Fuhrpark bereits durchgängig eingesetzten schwefelfreien fossilen Kraftstoff.


Baugenehmigungsrecht


Hinsichtlich des formellen Baugenehmigungsrechts ist festzuhalten, dass es sich dabei um landesrechtliche Regelungen handelt (§§ 49 ff Landesbauordnung Baden-Württemberg LBO), die sich einer ortsrechtlichen Änderung oder Vereinfachung entziehen. Allerdings sieht das Landesrecht für Wärmepumpen (Nr. 20 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO), Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarenergienutzung (Nr. 21 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO) ohnehin Verfahrensfreiheit vor. Sollten weitergehende Verfahrensfreistellungen politisch gewünscht sein, beispielsweise für Windenergieanlagen größerer Höhe, wäre die derzeit anstehende kleine Novellierung der LBO der passende Ansatzpunkt, die Landesregierung oder der Landtag die richtige Adresse.

Hinsichtlich der materiellen baurechtlichen Vorschriften, die auch bei verfahrensfreien Vorhaben zu beachten sind (§ 50 Abs. 5 LBO), sind allgemeine Aussagen nicht möglich. Regelungen können sich insbesondere aus örtlichen Bauvorschriften über die Dachgestaltung (Unzulässigkeit von Solaranlagen) oder aus Gebäudehöhenfestsetzungen in Bebauungsplänen, die auch eine Überschreitung durch Energieerzeugungsanlagen nicht zulassen, ergeben.

Unberührt bleiben auch materielle Einschränkungen, die sich aus Erhaltungssatzungen oder denkmalrechtlichen Vorschriften ergeben.






Dr. Wolfgang Schuster