Erdwärme
Zur Stromerzeugung ist die Nutzung von Erdwärme in Stuttgart nicht möglich. Eine Wärmepumpenanlage mit Erdsonden heizt das Altenheim Musberger Straße in Stuttgart-Rohr. Eine weitere Wärmepumpenanlage ist in Stuttgart Vaihingen bei einem privaten Bauvorhaben geplant.
Beteiligung an Firmen
Die direkte Beteiligung an Firmen wird als problematisch angesehen. Die Stadt hat jedoch das Kompetenzzentrum Brennstoffzelle initiiert und wird sich an diesem beteiligen. Bei dem Kompetenzzentrum handelt es sich um eine firmen- und institutsübergreifende Einrichtung, die geeignet ist, die Brennstoffzellentechnik weiter zu fördern. Insbesondere die in der Region ansässigen mittelständischen Unternehmen können von dieser Einrichtung profitieren.
Biodiesel
Der Fuhrpark beabsichtigt, ab Januar 2001 Betriebsversuche mit Biodiesel durchzuführen. Hierzu wird eine Zapfsäule der Tankstelle in der Heinrich-Baumann-Straße 4 auf Biodiesel umgerüstet. Es wird zunächst mit einem kleinen Kreis von 10, vom Hersteller bereits für den Betrieb mit Biodiesel freigegebenen Fahrzeugen, begonnen. Die Umstellung erfolgt in der Form, dass zunächst ein Fahrzeug auf Biodiesel umgestellt und bei positivem Verlauf wöchentlich ein weiteres Fahrzeug in den Versuch aufgenommen wird. Bei positivem Verlauf wird der Versuch auf weitere Fahrzeuggruppen ausgedehnt. Der Fuhrpark verspricht sich neben einem Beitrag zum Klimaschutz und der Förderung der Landwirtschaft dadurch auch eine weitere Verbesserung der Abgassituation insbesondere in Bezug auf Dieselruß gegenüber dem jetzigen, vom Fuhrpark bereits durchgängig eingesetzten schwefelfreien fossilen Kraftstoff.
Baugenehmigungsrecht
Hinsichtlich des formellen Baugenehmigungsrechts ist festzuhalten, dass es sich dabei um landesrechtliche Regelungen handelt (§§ 49 ff Landesbauordnung Baden-Württemberg LBO), die sich einer ortsrechtlichen Änderung oder Vereinfachung entziehen. Allerdings sieht das Landesrecht für Wärmepumpen (Nr. 20 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO), Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarenergienutzung (Nr. 21 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO) ohnehin Verfahrensfreiheit vor. Sollten weitergehende Verfahrensfreistellungen politisch gewünscht sein, beispielsweise für Windenergieanlagen größerer Höhe, wäre die derzeit anstehende kleine Novellierung der LBO der passende Ansatzpunkt, die Landesregierung oder der Landtag die richtige Adresse. Hinsichtlich der materiellen baurechtlichen Vorschriften, die auch bei verfahrensfreien Vorhaben zu beachten sind (§ 50 Abs. 5 LBO), sind allgemeine Aussagen nicht möglich. Regelungen können sich insbesondere aus örtlichen Bauvorschriften über die Dachgestaltung (Unzulässigkeit von Solaranlagen) oder aus Gebäudehöhenfestsetzungen in Bebauungsplänen, die auch eine Überschreitung durch Energieerzeugungsanlagen nicht zulassen, ergeben. Unberührt bleiben auch materielle Einschränkungen, die sich aus Erhaltungssatzungen oder denkmalrechtlichen Vorschriften ergeben. Dr. Wolfgang Schuster