Stellungnahme zum Antrag
793/2007

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 06/04/2008
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 6111-08.00



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    SPD-Gemeinderatsfraktion
Datum
    11/15/2007
Betreff
    Straßburger Straße in Zuffenhausen als Wohngebiet stärken!
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Im Zuge der Beschlussfassung zur Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen (VU) sowie der Berichterstattung über deren Ergebnis wurde die Abgrenzung eines zukünftigen Sanierungsgebiets intensiv erörtert. Dabei wurde aufgezeigt, dass aus Sicht der Verwaltung die Notwendigkeit, das beabsichtigte Sanierungsgebiet
über die Straßburger Straße hinaus bis zur Frankenstraße auszudehnen, nicht gegeben ist. Daher hat der Ausschuss für Umwelt und Technik in seiner Sitzung vom 03.07.2007 der vorgeschlagenen Abgrenzung zugestimmt.

Zwar ist an einzelnen Gebäuden Erneuerungsbedarf gegeben, erhebliche städtebauliche Missstände wie es das besondere Städtebaurecht des Baugesetzbuchs (BauGB) fordert, können nicht festgestellt werden. Darüber hinaus gibt es in diesem südlichen Bereich kaum Möglichkeiten für bedeutsame Umgestaltungen des öffentlichen Raums. Diese Maßnahmen der Stadt im öffentlichen Raum sind jedoch in der Regel nötig, um den Anstoß zu privater Erneuerungstätigkeit zu geben.

Außerdem können in einer Sanierungssatzung keine Regelungen über die zulässige Art der Nutzung getroffen werden.

Der Bereich der Straßburger Straße ist im Bebauungsplan (1989/4) über die Zulässigkeit von „Vergnügungseinrichtungen und andere Einrichtungen“ als Zentrum ausgewiesen. Hiernach sind Vergnügungsstätten – auch Spielhallen – zulässig, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt. Diese Formulierung führt im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, insbesondere bei Spielhallen unter 100 m² Nutzfläche häufig nicht zur gewünschten Abweisung. Die angesprochenen Nutzungen können nur dann verhindert werden, wenn sie in einem Bebauungsplan als unzulässig festgesetzt sind bzw. werden.



Daher kann das angestrebte Ziel nur erreicht werden, wenn das mit dem Aufstellungsbeschluss 1997 eingeleitete Bebauungsplanverfahren Zu 215 „Zulässigkeit von Gaststätten in den zentralen Lagen Zuffenhausens“ im Hinblick auf die hinzugekommene Problematik der Spielhallen überarbeitet und weiter geführt wird. Das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung wird im Rahmen seiner Kapazitäten und der priorisierten Projekte das Bebauungsplanverfahren vorantreiben.





Dr. Wolfgang Schuster