Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Umwelt/Sicherheit und Ordnung
Gz: USO
GRDrs 121/2003
Stuttgart,
02/26/2003


Neues Waffengesetz



Mitteilungsvorlage


Vorlage anzurSitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
nichtöffentlich
öffentlich
26.03.2003
27.03.2003

Bericht:


1. Der Gemeinderat nimmt von der Neuregelung des Waffenrechtes Kenntnis.

2. Mit dem vorhandenen Personal können die neuen Aufgaben nicht bewältigt werden.

1. Grundsätzliches:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates am 11. Oktober 2002 das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechtes beschlossen.

Das Gesetz tritt am 1. April 2003 in Kraft. Die zur Durchführung des Waffengesetzes notwendigen Vorschriften in der Form einer Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz sowie einer Verwaltungsvorschrift sollen bis zum Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes vorliegen.

Ziel des neuen Gesetzes ist, durch eine Verschärfung einer Vielzahl von waffenrechtlichen Bestimmungen unter dem Eindruck der Bluttat von Erfurt einen Beitrag zur Erhöhung der inneren Sicherheit zu leisten.


2. Die wesentlichen Elemente der Neuregelungen:

Kernpunkte der Neuregelung sind:

· Anhebung der Altersgrenze für Sportschützen von 18 auf 21 Jahre, für Jäger von 16 auf 18 Jahre.
· Medizinisch-psychologische Untersuchung für Antragsteller/Waffenbesitzer unter 25 Jahren für großkalibrige Schusswaffen.
· Verbot von sogenannten Pump-guns mit Pistolengriff (klassische “Unterwelt”-Waffen).
· Beim Verkauf von Schusswaffen besteht für Waffenhändler nunmehr eine Meldepflicht an die Waffenbehörde.
· Verkürzung der Regelüberprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern von bisher 5 auf 3 Jahre.
· Datenabgleich zwischen Meldebehörde und Waffenbehörde.
· Erfordernis eines “Kleinen Waffenscheines” für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen.
· Verpflichtung zur sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen in Waffenschränken.
· Anmeldeverpflichtung für Munition.

3. Auswirkungen des neuen Waffenrechts für die Verwaltung


Durch die Verschärfung des Waffenrechts kommen auf die Waffenbehörde zusätzliche Aufgaben zu, die mit den vorhandenen Personalressourcen nicht bewältigt werden können.



Die arbeitsintensivsten Neuregelungen werden sein:

- Überprüfung der Zuverlässigkeit sämtlicher Waffenbesitzer alle 3 Jahre anstelle von bisher 5 Jahren.

Im Jahr 2003 sind demnach 8.667 Personen mit waffenrechtlichen Erlaubnissen zu überprüfen.

Es ist damit zu rechnen, dass die Überprüfung zu 500 Widerrufsverfahren von waffenrechtlichen Erlaubnissen führen wird.

- Erteilung eines “Kleinen Waffenscheins”.

Der “Kleine Waffenschein” ist lediglich für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen erforderlich.

Der Waffenbesitz an Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen wird in Stuttgart auf ca. 100.000 Stück, die Zahl der Anträge für einen Kleinen Waffenschein für den Altbestand einmalig auf ca. 5.000, in den Folgejahren auf ca. 500/Jahr geschätzt.

- Sichere Aufbewahrung von Waffen

Die Waffenbehörde ist verpflichtet, die vom Waffengesetz geforderte sichere Aufbewahrung der Waffen (derzeit 8.667 registrierte Waffenbesitzer) zu überprüfen, sofern hieran Zweifel bestehen.

- Datenabgleich mit der Meldebehörde

Sämtliche Waffenakten (Waffenbesitzer) sind mit dem Einwohnermelderegister abzugleichen und zu aktualisieren. Die hierzu notwendigen EDV-Software muss programmiert/beschafft werden.

- Anmeldeverpflichtung für Munition

Entgegennahme, Registrierung und Bestätigung der angemeldeten Munition (derzeit 8.667 registrierte Waffenbesitzer).

Der Gesetzgeber wird das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts noch durch eine Allgemeine Verordnung sowie eine Verwaltungsvorschrift konkretisieren.


Maßnahmen

Es ist beabsichtigt, die erforderlichen Stellen im Rahmen des Stellenplanverfahrens 2004/2005 zu beantragen.

Beteiligte Stellen








Jürgen Beck
Bürgermeister