Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart,
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 0335-02.00
Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
Rockenbauch Hannes (SÖS) , SÖS im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
11/29/2004
Betreff
Sockelbeträge für Fraktionen
Anlagen
Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
Fraktionen sind in der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ihre Zulässigkeit wird in Literatur und Rechtsprechung aber aus der Befugnis des Gemeinderats hergeleitet, die interne Organisation und den Ablauf des Entscheidungsprozesses im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich durch Geschäftsordnung zu regeln (vgl. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 19. November 2003, AZ 1S1225/03, m. w. N.).
Die Fraktionen haben die Aufgabe, den technischen Ablauf der Meinungsbildung und Beschlussfassung im Rat im gewissen Grade zu steuern und damit zu erleichtern. Die Fraktionszuschüsse dienen ausschließlich dieser Tätigkeit, die den Fraktionen nach der Geschäftsordnung des Gemeinderats übertragen ist. Vor diesem Hintergrund wurden die Sockelbeträge in § 2 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 3, 4 der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats in einem Normenkontrollverfahren als rechtsgültig bestätigt.
Die Verwaltung sieht daher keinen Anlass, eine Änderung in der bestehenden Satzung, auf deren Grundlage die Fraktionsmittel ausbezahlt werden, vorzuschlagen.