Protokoll:
Gemeinderat
der Landeshauptstadt Stuttgart
Niederschrift Nr.
TOP:
54
8
Verhandlung
Drucksache:
28/2014
Neufassung
GZ:
StU
Sitzungstermin:
10.04.2014
Sitzungsart:
öffentlich
Vorsitz:
OB Kuhn
Berichterstattung:
-
Protokollführung:
Frau Gallmeister
pö
Betreff:
Sanierung Stuttgart 29 -Teilgebiet Stöckach-
Erste Erweiterung des Sanierungsgebiets um die Villa Berg, Satzung über die förmliche Festlegung nach § 142 BauGB
Vorgang:
Ausschuss für Umwelt und Technik vom 18.03.2014, nicht öffentlich, Nr. 107
Ergebnis: Einbringung der GRDrs 28/2014
Ausschuss für Umwelt und Technik vom 25.03.2014, öffentlich, Nr. 121
Ergebnis: Zustimmung mit Maßgabe
Ausschuss für Umwelt und Technik vom 08.04.2014, öffentlich, Nr. 173
Ergebnis: einmütige Zustimmung zu GRDrs 28/2014 Neufassung mit folgenden Korrekturen der Vorlage:
Der Begriff "Teilgebiet" ist zu ersetzen durch den Begriff "Teilbereich". Das Datum 25.03.2014 im Lageplan ist zu ersetzen durch "Stand 27.03.2014".
Verwaltungsausschuss vom 09.04.2014, öffentlich, Nr. 99
Ergebnis: einmütige Zustimmung in der Fassung des Ausschusses für Umwelt und Technik
Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau und Umwelt vom 02.04.2014, GRDrs 28/2014 Neufassung, mit folgendem
Beschlussantrag:
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung und § 4 Abs. 1 Gemeinde- ordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am .................... folgende Satzung zur Erweiterung des Sanierungsgebiets Stuttgart 29 -Teilgebiet Stöckach- beschlossen:
§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets
Im Stadtbezirk Stuttgart-Ost wird das bestehende Sanierungsgebiet Stuttgart 29
-Teilgebiet Stöckach- um
den Park der Villa Berg einschließlich seiner Bebauung
erweitert.
Im Wesentlichen wird das Erweiterungsgebiet abgegrenzt: Im Nordwesten entlang der Wilhelm-Camerer-Str. und in deren Verlängerung bis zur Steubenstraße. Im Norden entlang der Grenze des Parks zur Bebauung (Karl-Schulz-Straße 36-30 und 39, Rudolfstr. 26 und 17, Ottostraße 10, sowie Am Mühlkanal 34).
Im Nordwesten im Wesentlichen entlang der Straße Am Mühlkanal (mit Ausnahme des Flst. 782/7). Dann an der Grenze des Parks zur Bebauung (Poststraße 64-94) bis zur südöstlichen Seite der Treppe zwischen Sickstraße und Poststraße.
Im Südosten entlang der Grenze des Parks zum Grundstück der Kaufmännischen Schule, dann entlang der Sickstraße mit Ausnahme der Teckstraße und dem Grundstück Teckstraße 79 und 83, sowie Sickstraße 135-109. Im Südwesten entlang der Grenze des Parks zur Bebauung (Sickstraße 67-37, Werderstraße 55-29).
Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom
27. März 2014
. Der Lageplan ist Bestandteil der Sanierungssatzung.
§ 2
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden Anwendung.
§ 3
Genehmigungspflichten
Die Vorschrift des § 144 ff BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge findet Anwendung.
§ 4
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Pläne zu der im Betreff genannten Angelegenheit sind im Sitzungssaal ausgehängt.
OB
Kuhn
stellt fest:
Der Gemeinderat
beschließt
ohne Aussprache einstimmig
wie beantragt,
einschließlich folgender Korrekturen in der Vorlage: Der Begriff "Teilgebiet" ist zu ersetzen durch den Begriff "Teilbereich". Das Datum 25.03.2014 im Lageplan ist zu ersetzen durch "Stand 27.03.2014".
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