| Höhergruppierung | Zulage Tarif+ |
Vereinbarkeit mit TVöD | tarifvertragswidrig | tarifkonform |
Auswirkungen auf das sonstige Gefüge der Entgeltgruppen | Widerspruch zum übrigen Eingruppierungssystem des TVöD; die Relationen zu anderen Berufsgruppen und Funktionen werden verschoben | Keine Widersprüche zum sonstigen Eingruppierungssystem |
Höhe des zusätzlichen Entgelts | Unterschiedlich, je nach individuellem Höhergruppierungsgewinn; | Einheitliche Höhe der Zulage |
Entschärfung der Problematik der Höhergruppierungsregelungen | keine tarifkonform handhabbare Lösung für dieses Problematik;
Höhergruppierung führt tarifrechtlich zum Verlust Stufenlaufzeit, keine Stufenmitnahme! | Zulage lässt Stufenlaufzeiten unberührt, die Problematik bei Höhergruppierungen stellt sich nicht. |
Reversibilität | Wirkung auf Dauer, nahezu irreversibel, da Änderungskündigung mit sozialer Rechtfertigung für eine Rückgruppierung erforderlich wäre | durch Abschmelzung ist die Zulage jeweils nach 6 Jahren entfallen |
Kosten /Wirkung auf den Haushalt | Zunächst ca. 2,3 Mio
Aber:
Dauerhafte Belastung des städtischen Haushalts; die Zusatzbelastung wird stetig steigen auf jährlich bis zu 4,7 Mio €, bei Einbeziehung S 8 5,5 Mio. € (ohne Zuschusserhöhungen für freie Träger, ohne Stellenausweitungen). | Zunächst ca. 1,34 Mio., bei Einbeziehung S 8 ca.1,96 Mio.– ohne ev. Zuschusserhöhungen für freie Träger, ohne Stellenausweitungen)
Aber:
auf Dauer günstiger, da wieder Rückführung auf Tabellenentgelte; Instrument wird nur zeitlich begrenzt eingesetzt. Nach 9 Jahren keine zusätzlichen Kosten für den Personalhaushalt; Kostendegression durch Abschmelzung |
Steuerungswirkung | Unabhängig von Berufserfahrung und Bindungsinteresse des Arbeitgebers | Gezielte Wirkung; Bindungsinteresse wird berücksichtigt |
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