Wir beantragen, folgende Ergänzungen in die Anstaltssatzung (Anlage 4a GRDrs 551/2018) aufzunehmen:
„sofern bei diesen Unternehmen die Arbeitnehmer_innenrechte in gleichem Maße gewährleistet sind wie in der Kommunalanstalt“.
6. Ebenfalls ist in die Systematik des § 11 der Anstaltssatzung aufzunehmen:
§ 7 Absatz 1: „Der Verwaltungsrat soll zweimal im Kalenderhalbjahr einberufen werden. Er muss ferner unverzüglich einberufen werden, sooft die Geschäfte es erfordern oder wenn es von einem Vorstandsmitglied, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder vier Verwaltungsratsmitgliedern schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird“
wird ersetzt durch: „Der Verwaltungsrat wird mindestens acht Mal im Jahr einberufen. Er muss ferner unverzüglich einberufen werden, so oft die Geschäfte es erfordern oder wenn es von einem Vorstandsmitglied, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder zwei Verwaltungsratsmitgliedern schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.“
Zusätzlich fragen wir und bitten nach § 27 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Stuttgart um eine Antwort bis zur übernächsten Sitzung des Gemeinderats:
2. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, das in § 102b Abs. 3 Nr. 5 GemO formulierte Prinzip „Die Anstaltssatzung kann vorsehen, dass auch in bestimmten anderen Fällen öffentlich zu verhandeln ist und dass der Gemeinderat den Mitgliedern des Verwaltungsrats auch in bestimmten anderen Fällen Weisungen erteilen kann“, dass der Verwaltungsrat in der Regel öffentlich tagen zu lassen?
3. Was bedeuten die in § 102b Abs. 3 Nr. 5 GemO genannten „bestimmten anderen Fälle“ im Sinne des Öffentlichkeitsprinzips? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit diese Fälle erfüllt sind?
4. Bedarf die Gründung oder die Beteiligung an einem privatwirtschaftlichen Unternehmen durch die Kommunalanstalt der Zustimmung des Gemeinderats? (Vgl. §2 Abs. 2 Satz 2 der Anstaltssatzung Anlage 4a zu GRDrs 551/2018)
Das Prinzip „öffentliche Angelegenheiten sind öffentlich zu verhandeln“ soll mit der Umwandlung des Eigenbetriebs Klinikum in eine Kommunalanstalt öffentlichen Rechts massiv eingeschränkt werden. SÖS-LINKE-PluS hat u.a. deshalb diese Rechtsformänderung abgelehnt.
Die Kommunalanstalt ist inzwischen beschlossen. Die Anstaltsatzung und Geschäftsordnung des Verwaltungsrats der Kommunalanstalt muss nun so verändert werden, damit auch in der neuen Rechtsform möglichst weitgehend Transparenz, Öffentlichkeit und Arbeitnehmerrechte gesichert werden.
Die Nachteile einer Kommunalanstalt öffentlichen Rechts fasst Prof. Dr. Alfred Katz, ehemals Erster Bürgermeister in Ulm, wie folgt zusammen. „Eine ausreichende und effektive Steuerung der Kommunalanstalt durch die Gemeinde, insbesondere den Gemeinderat, ist folglich nicht ausreichend gesichert. Dies erstaunt auch deshalb, weil mit dem Begriff „Kommunalanstalt“ die enge Bindung an und die Steuerung durch die Gemeinde verdeutlicht werden sollte“.
In der Anstaltssatzung (Anlage 4a zu GRDrs 551/2018) werden der Kommunalanstalt beispielsweise weitreichende Befugnisse für die Gründung, Beteiligung oder Veräußerung von (Sub-) Unternehmen erteilt.
Hier besteht die begründete Befürchtung, dass über solche Tochtergesellschaften, Subunternehmen oder Beteiligungen die Rechte von Arbeitnehmer_innen massiv eingeschränkt werden können, sei es durch Lohndumping oder Tarifflucht. Solche Schlupflöcher zum zumindest potenziellen Nachteil der Beschäftigten sind unter allen Umständen zu unterbinden.
Hier gilt es auch zu klären, ob die Kommunalanstalt das Recht hat, privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen zu gründen. Sollte dies der Fall sein, wären die Voraussetzung für eine (Teil-) Privatisierung des Klinikums durch die Hintertüre geschaffen – was SÖS-LINKE-PluS strikt ablehnt.
In der jetzigen Rechtsform tagte der Krankenhausausschuss abzüglich Ferienzeiten i.d.R. monatlich, also acht bis zehn Mal im Jahr. Der Verwaltungsrat der Kommunalanstalt soll planmäßig nur vier Mal im Jahr tagen.
Schon an dieser Reduzierung wird deutlich, dass die Berichtspflichten der Klinikumsleitung reduziert, und der öffentliche Einfluss auf die Qualität der Krankenhausversorgung durch den Gemeinderat entzogen werden soll.
Unter diesen Umständen wird die dringend notwendige politische Kontrolle im Sinne der Transparenz weiter drastisch eingeschränkt. Dies gilt auch für die Öffentlichkeit. In § 102b GemO ist herauszulesen, dass der Verwaltungsrat grundsätzlich nicht-öffentlich, und nur unter bestimmten Bedingungen öffentlich tagt.
Im Sinne des Prinzips „öffentliche Angelegenheiten werden öffentlich verhandelt“ sollte der Gemeinderat beschließen, das Öffentlichkeitsprinzip von Sitzungen des Verwaltungsrats so weitgehend wie irgend möglich zu verankern.
Thomas Adler Hannes Rockenbauch (Fraktionsvorsitzender) (Fraktionsvorsitzender)
Laura Halding-Hoppenheit Gutrun Müller-Enßlin Christoph Ozasek
Luigi Pantisano Stefan Urbat Christian Walter