2. Um die Abwasserwärmenutzung aus einer Hand durch die EDS zu ermöglichen, bedarf es eines nach außen erkennbaren Widmungsakt in Form einer Klarstellung in der städtischen Abwasserbeseitigungssatzung oder in Form eines Gemeinderatsbeschlusses, aus dem die künftig gewollte Beschränkung der Benutzung des Kanalsystems zur Einbringung von Wärmetauschern eindeutig hervorgeht.
3. Die LHS ist nicht verpflichtet, ein Entgelt / Gebühr für den Zugang zum Abwassernetz zu verlangen. Eine Aufwandsdeckung ist ausreichend. Laut aktueller Gebührensatzung ist nur für die Abwasserbeseitigung eine Gebühr zu erheben.