Antrag vom 04/23/2012
Nr. 122/2012

Antrag
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen

Kotz Alexander (CDU), Rudolf Joachim (CDU), Wahl Dieter (CDU), Hill Philipp (CDU), Currle Fritz (CDU)
Betreff

Erdrosseln überzogene bauliche Anforderungen an Versammlungsstätten mögliche Entwicklungen für Unternehmen und Vereine in unserer Stadt?

Immer wieder hören wir Klagen, dass ganz unterschiedlichste Unternehmen oder Vereine in unserer Stadt ihren Wunsch nach neuen passenden Räumlichkeiten nicht umsetzen können, weil das Baurechtsamt hohe Auflagen in Bereichen wie Sanitäre Anlagen oder Fluchtwege macht.

Was ist der Knackpunkt an dem Thema?

Da möchte z.B. eine Glaubensgemeinschaft zukünftig einen neuen Versammlungsraum nutzen, und diesen mit 500 Stühlen fest bestuhlen, und auch die maximale Besucherzahl darauf begrenzen. Wegen der Größe des Raumes setzt aber die Baurechtsbehörde maximal 1000 Besucher an, mit den daraus resultierenden Forderungen an z.B. Toiletten und Fluchtwege. An den Kosten für diese überzogenen und niemals notwendigen Einrichtungen (da max. 500 Besucher) scheitert das Projekt.
Oder da gibt es den Neubau eines Autohauses mit Ausstellung. Der Besitzer möchte innerhalb seiner Ausstellungsräume kleine Veranstaltungen mit max. 200 Gästen durchführen, und die dafür notwendige Infrastruktur selbstverständlich herstellen. Da aber ein Autohaus sehr groß ist, geht die Verwaltung davon aus, man könnte ja auch das ganze Autohaus bei einer Veranstaltung mit Gästen auffüllen, und wieder werden überzogene und unrealistische Forderungen an den Bauherrn gestellt.

Klar ist, an den Vorschriften, gerade auch in Bezug auf Brandschutz dürfen aus Gründen der Sicherheit für die Bürger keine Abstriche gemacht werden. Aber die Bemessungsgrundlage für diese Auflagen muss auch eine realistische sein, und nicht eine theoretisch mögliche.

Vor diesen beispielhaften Hintergründen bitten wir die Verwaltung:

1.) Die Verwaltung berichtet über solche oder ähnlich gelagerte Fälle in den letzten Jahren in Stuttgart.

2.) Wie wird diese Problematik in anderen deutschen Großstädten gehandhabt?

3.) Kann ein Gebäudebesitzer oder Nutzer im Rahmen einer Selbstverpflichtung die maximale Personenzahl für Veranstaltungsräume begrenzen? Wenn ja, auf welchem Weg muss dies geschehen?

4.) Wie können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Verwaltung vor rechtlichen Konsequenzen geschützt werden, wenn bei einem Unglück doch mehr Besucher vor Ort waren als zugelassen?




Alexander Kotz Joachim Rudolf Dieter Wahl
Fraktionsvorsitzender




Philipp Hill Currle


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