Antrag vom 06/30/2016
Nr.JR 1/2016


Antrag des Arbeitskreis Stuttgarter Jugendrat

Betreff
Umsetzung des Paragraphen 41 a der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Stuttgart

Am 1. Dezember 2015 trat die Änderung des Paragraphen 41 a der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg mit dem Titel „Beteiligung von Kindern und Jugendlichen“ in Kraft. Der Jugendrat Stuttgart freut sich darüber, da durch die Änderung die Kommunen in Baden-Württemberg dazu verpflichtet sind, ihren Jugendlichen eine Möglichkeit der Partizipation bei politischen Themen zu bieten.
Im Zuge der Bekanntmachung dieser Änderung in unserem Gremium stellten sich uns die Fragen, inwiefern der § 41 a GemO BW in seiner Gesamtheit in Stuttgart umgesetzt wird, bzw. inwiefern Defizite vorhanden sind. Dazu möchten wir uns gerne die Meinung der Verwaltung bezüglich folgender Aspekte einholen:


§ 41 a I 1: „Die Gemeinde […] muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen.“
Beinahe alle Entscheidungen der Verwaltung und des Gemeinderats beeinflussen die Zukunft unserer Stadt. Da die Jugend einer Bevölkerung zwangsläufig ihre Zukunft darstellt, halten wir es für wichtig bei den meisten Themen nach unseren Ansichten als Vertretung der Jugend von Stuttgart gefragt zu werden. Davon wurde unserer Meinung nach bis heute zu wenig Gebrauch gemacht. Dabei ist uns wichtig, dass die Stadtverwaltung die Jugendräte insbesondere über Planungen und Vorhaben aus den Bereichen Stadtplanung, Stadtentwicklung, Bauleitplanung, Spiel- und Freiflächenplanung, Sanierungen, Radwegeplanung, Nahverkehr, AWS, Schulentwicklungsplan, Kultur, Umwelt und Verkehr informiert.

Dazu unser Vorschlag:
Vorstellbar wäre, dass die Zuständigkeit der bereits in den Ämtern eingerichteten Kinderbeauftragten auf die Zielgruppe der Jugendlichen erweitert wird. Die „Kinder- und Jugendbeauftragten“ informieren in geeigneter Weise den Jugendrat über Planungen und Vorhaben, die für die Jugendlichen von Bedeutung sind. Außerdem stehen gegebenenfalls die „Kinder- und Jugendbeauftragten“ in stetigem Kontakt und Austausch mit dem Jugendrat.

§ 41 a III 1: „die Beteiligung von Mitgliedern der Jugendvertretung an den Sitzungen des Gemeinderats in Jugendangelegenheiten [ist] zu regeln“

Dazu unsere Fragen:
Welche Angelegenheiten werden von der Verwaltung als Jugendangelegenheiten betrachtet?
Auf welchen Kriterien beruft sich diese Einschätzung und von wem werden diese festgelegt?

§ 41 a III 1 HS 2: „insbesondere sind ein Rederecht, ein Anhörungsrecht und ein Antragsrecht vorzusehen.“

Nach dem aktuellen Stand steht dem AK Stuttgarter Jugendrat ein Rede- und Anhörungsrecht im Gemeinderat nur bei eigenen Anträgen zu. Der Paragraph 41 a schreibt dieses Recht aber bei mindestens allen Jugendangelegenheiten vor. Als Jugendrat betrachten wir es als wichtig und sinnvoll, wenn wir dieses Recht nutzen können.

Dazu unser Anliegen:
Der Jugendrat wünscht sich eine zeitnahe Verwirklichung dieses Rechts. Wie und wann ist dies geplant?


In Stuttgart gibt es in Stadtbezirke, in denen es zu wenige Kandidaten gab, so genannte Projektgruppen. Deren Mitglieder sind zwar nicht gewählt, leisten aber wichtige Arbeit in ihren Bezirken und auch im AK Stuttgarter Jugendräte. Generell unterscheidet sich die Arbeit der Projektgruppen nicht signifikant von der der gewählten Jugendräte. Diese Leistungen werden durch ein fehlendes Sitzungsgeld nicht wertgeschätzt und erhalten somit keine Aufwandsentschädigung, z.B. für Fahrtkosten zu Sitzungen und Arbeitstreffen, für Telefonkosten oder den generellen Zeitaufwand innerhalb der Tätigkeit in der Jugendvertretung.

Dazu unser Anliegen:
Der Jugendrat bittet im Sinne der Gleichbehandlung um eine Aufwandsentschädigung in Form von Sitzungsgeld auch für Mitglieder der Jugendrat-Projektgruppen.






Firat Yurdakul Marius Gschwendtner Vincent Frisch


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