Antrag vom 02/14/2019
Nr. 65/2019

Antrag
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen

Bündnis Zukunft Stuttgart 23 (BZS23) - Gemeinderatsgruppierung
Betreff

BM Wölfle soll für den finanziellen Schaden gerade stehen!



Sowohl das Urteil aus erster Instanz vom 07.02.2018 als auch der Vergleich vom 22.01.2019 zum Arbeitsgerichtsprozess Andreas Braun gegen die LHS bestätigen, dass eine fristlose Kündigung von Andreas Braun möglich gewesen wäre. Diese fristlose Kündigung war aber nicht mehr möglich, weil die 14 Tage Frist nicht eingehalten wurde. Siehe unten mehrere Zitate aus dem Urteil vom 07.02.2018. Die verspätet ausgesprochene fristlose Kündigung durch den neuen BM für das Klinikum, EBM Föll, war daher zum Scheitern verurteilt.

Die Verantwortung hierfür liegt beim BM Wölfle, der im maßgeblichen Zeitpunkt auch Bürgermeister für allgemeine Verwaltung war, das heißt ihm unterstand auch das Haupt und Personalamt. Dort sind die Experten für Personalfragen beschäftigt.

Hier einige Zitate aus dem Urteil vom 07.02.2018:

Seite 53
aaa) Gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die außerordentliche fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB
beginnt die Frist in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

bbb) Kündigungsberechtigte iSd. § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB sind neben den Mitgliedern der Organe von juristischen Personen und Körperschaften auch die Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung übertragen hat.

Seite 59:
(aaa) Der Beklagten kann zunächst nicht darin gefolgt werden, dass der Prüfungsbericht des Rechnungsamtes vom 16. Dezember 2015 noch nicht einmal Hinweise bzw. einen Anfangsverdacht ergeben hätte, der zu weiteren Ermittlungen gegen den Kläger Anlass gegeben hätte.

Fakt ist zunächst, dass der Bericht hinsichtlich der Projekte Libyen und Kuwait im Bereich der International Unit vom Vorliegen von „Verdachtsmomenten für dolose Handlungen“ ausgeht (vgl. Ziff. 1.3; Bl. 1131 der Akte). Dass damit auch solche des Klägers als Leiter der International Unit gemeint sind, belegen weitere Passagen des Berichts:

Seite 60:
Bereits diese Feststellungen im Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 18.Dezember 2015 machen deutlich, dass keine Rede davon sein kann, der Bericht enthielte noch nicht einmal Hinweise bzw. einen Anfangsverdacht, der zu weiteren Ermittlungen gegen den Kläger Anlass gegeben hätte. Das Gegenteil ist der Fall. Etwaige Pflichtverletzung ua. des Leiters der International Unit bzgl. der Projekte Libyen und Kuwait werden gerade thematisiert. Dabei handelt es sich auch gerade um diejenigen, die die Beklagte als kündigungsbegründend heranzieht.

(bbb) Die nach dem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 18. Dezember 2015 demgemäß auch gegen den Kläger gebotenen Ermittlungen wurden in der Folgezeit nicht, wie es § 626 Abs. 2 BGB verlangt, mit der gebotenen Eile bzw. hinreichend zügig durchgeführt. Für das Gericht ist es nicht nachvollziehbar, weshalb bis zur Beauftragung der internen Untersuchung durch die Rechtsanwaltskanzlei BRP am 29. Juni 2016 mehr als ein halbes Jahr verstreichen musste. Dies hat die Beklagte nicht plausibel zu erläutern vermocht.

Nachdem BM Wölfle am 18.12.2018 über die gravierenden Kündigungsgründe durch den RPA Bericht erfahren hatte, wäre er, um Schaden für die LHS abzuwenden, verpflichtet gewesen, sofort eine fristlose Kündigung zu veranlassen. Dies hat BM Wölfe vorwerfbar, zumindest grob fahrlässig, unterlassen. BM Wölfle trägt die Verantwortung dafür, dass keine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor dem Arbeitsgericht Bestand gehabt hätte. Dies wird aus den Urteilsgründen deutlich. Das Gericht äußert in den Urteilsgründen auch Unverständnis, dass arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht zeitnah eingeleitet wurden und attestiert damit BM Wölfe ein erhebliches Fehlverhalten in der Amtsführung. Die Gründe dieses Fehlverhaltens konnte BM Wölfle bislang dem Gemeinderat nicht plausibel darstellen.
Durch die grob fahrlässigen Versäumnisse von BM Wölfle ist der Stadt ein Schaden von ca. 60.000,- Euro entstanden. Dies entspricht der Summe des gerichtlichen Vergleichs. Hinzu kommen noch Anwalts- und Gerichtsgebühren.

Wir beantragen
1. OBM Kuhn leitet ein Amtshaftungsverfahren gegen den BM Wölfle ein und prüft mögliche zivilrechtliche Amtshaftungsansprüche gegen BM Wölfe, bzw. betraut mit dieser Prüfung das Regierungspräsidium als Rechtsaufsichtsbehörde. BM Wölfe hat den Schaden, der durch seine grob fahrlässige Amtsführung im Fall Braun entstanden ist, der LHS in voller Höhe zu ersetzen.
2. Der Gemeinderat wird zeitnah in öffentliche Sitzung des VA über das weitere Vorgehen der Verwaltung in dieser Sache informiert.





Bernd Klingler Dr. Heinrich Fiechtner
Gruppensprecher BZS23 Stadtrat, MdL


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