Antrag vom 12/21/2023
Nr. 310/2023

Antrag
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen

Die FrAKTION LINKE SÖS PIRATEN Tierschutzpartei
Betreff

Erfrierungsschutz und Notunterkünfte sicherstellen: Soziale Kälte kann den Tod bringen

Wir beantragen, die Fachverwaltung möge im Sozial- und Gesundheitsausschuss (SGA) zu folgenden Fragestellungen berichten:
Darüber hinaus beantragen wir, der SGA möge beschließen:
Begründung:

Die kalte Jahreszeit bringt jedes Jahr Gefahren für Leib und Leben wohnungsloser Menschen mit sich, die nicht unterschätzt werden darf. In vergangenen Wintern waren gerade in besonders kalten Nächten leider immer wieder Erfrierungsopfer bis hin zum Kältetod zu beklagen. Nach der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe sind seit den 90er Jahren bereits mehrere hundert Menschen gestorben.

Es mehren sich zudem Berichte von eklatanten Kapazitätsengpässen in der Notunterbrinung wohnungsloser Menschen sowie der Winternotübernachtung. In Stuttgart gilt die Regelung, dass der Erfrierungsschutz erst ab einer Temperatur von Null Grad Celsius gilt. In vielen anderen Kommunen wird das Inkrafttreten des Erfrierungsschutzes nach den Monatsangaben geregelt, da auch bei knapp über Null Grad Celsius in der Nacht eine bedeutende Gefahr für Leib und Leben besteht. Die Zahl wohnungsloser Menschen steigt. Es ist eine Pflichtaufgabe der Kommune, das Leben der Menschen zu schützen. Deshalb muss es für eine derart reiche und große Kommune wie Stuttgart selbstverständlich sein, die Notunterbingung wohnungsloser Menschen sicherzustellen. Nach Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) hat jeder das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit. Hierbei handelt es sich um ein Menschenrecht, das jedem unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit zusteht. In den Fällen, in denen das Leben durch die Vorenthaltung lebensnotwendiger Mittel unmittelbar bedroht ist, ist der Staat verpflichtet, das Leben zu schützen. Auch aus dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. GG folgt eine unmittelbare Leistungspflicht des Staates. Schließlich normiert Art. 1 Abs. 1 GG das unbedingte und oberste Prinzip der verfassungsmäßigen Ordnung, nämlich die Unantastbarkeit der Würde des Menschen und die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, diese zu achten und zu schützen. Aus diesen Grundrechten folgt auch der Anspruch eines Menschen gegenüber dem Staat, vor dem Erfrieren bewahrt zu werden, wenn die Öffentlichkeit Kenntnis von der lebensbedrohenden Situation erlangt.



Gez.

Johanna Tiarks Hannes Rockenbauch Laura Halding-Hoppenheit
(Fraktionsvorsitzender) (Fraktionsvorsitzende)

Matthias Gottfried Guntrun Müller-Enßlin Luigi Pantisano

Stefan Urbat


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