Antrag vom 11/16/2012
Nr. 391/2012

Antrag
Stadträtinnen / Stadträte - Fraktionen

SÖS und LINKE Fraktionsgemeinschaft
Betreff

Vorrang für Beschäftigung bei der Stadt und Regeln für Fremdvergabe

Vorrang für Beschäftigung bei der Stadt und
Regeln die für Fremdvergabe von Leistungen


Die Debatte über einzelne Vergaben von Dienstleistungen durch verschiedene Ämter, aber auch städtische Gesellschaften hat ergeben, dass nicht in allen Bereichen und nicht bei allen Ämtern die Regeln eingehalten werden (siehe Antwort auf unseren Antrag ... / 2012).

Wir beantragen, dass für die ganze Stadt und für ihre Beteiligungsunternehmen klare Regeln aufgestellt werden.

A) Vorrang von regulären Beschäftigungsverhältnissen bei der Stadt

Die Vergabe von Fremdleistungen durch die Stadt mit der Folge der Zunahme von Arbeitsverhältnissen, die nicht zum Leben reichen, schaden den Beschäftigten, aber auch der Stadt. Die Beschäftigung bei der Stadt muss daher Vorrang haben vor der Fremdvergabe von Leistungen.

B) Vergabe von Dienstleistungen
  1. Die Stadtverwaltung prüft bei jeder Ausschreibung von Leistungen, ob sich aus der Fremdvergabe tatsächlich eine Einsparung ergibt, wenn die erbrachte Leistung wirklich gut ist und den Vergleich mit der Arbeit städtischer Beschäftigter aushält und wenn die Gesetze und Tarifverträge eingehalten werden. Das Ergebnis dieser Prüfung wird in entsprechenden Beschlussvorlagen für die Vergabe von Fremdleistungen dargestellt.
  2. In die Betrachtung wird ebenfalls einbezogen, ob durch die Fremdvergabe die Zahl der prekären Beschäftigungsverhältnisse bzw. die Zahl der Aufstocker steigt.
  3. Die Stadt kann und darf die Kontrolle über die Einhaltung des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) nicht auf die Kontrollbehörde Zollverwaltung abschieben. Das AEntG sagt eindeutig, dass der Auftraggeber verantwortlich ist für die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften und Tarifverträge bzw. Mindestlohnregelungen. Bereits in der Ausschreibung müssen diese Anforderungen vom Anbieter/Auftragnehmer gefordert und eine Darstellung der geplanten Vereinbarungen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen verlangt werden. Ein Abschieben der Kontrolle auf das Hauptzollamt genügt nicht. Das Hauptzollamt kann nur stichprobenhaft prüfen, und die Zusammenarbeit mit dem Hauptzollamt enthebt die Stadtverwaltung nicht von ihrer gesetzlichen Verantwortung. Daher muss die Stadt selbst Mechanismen der Prüfung entwickeln.
C) Vergabe von Bauleistungen

Auch bei der Vergabe von Bauleistungen ist der Auftraggeber (die Stadt) letztlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich. Entsprechend ist hier wie bei A) zu verfahren.

D) Regelungen für Eigenbetriebe
Vergaben von Bauleistungen und Dienstleistungen in städtischen Gesellschaften
  1. Die Gemeindeordnung Baden-Württemberg verlangt in § 106 b), dass die Gemeinde ihre Gesellschafterrechte in Unternehmen des privaten Rechts, auf die sie bestimmenden Einfluss nehmen kann, so ausübt, dass die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) angewendet sowie für Leistungen (VOL) empfohlen wird. Daher sollen die städtischen Vertreter sowie die Gemeinderatsmitglieder in den Aufsichtsräten dies umsetzen und dabei für die Einhaltung der Gesetze und Tarifverträge sorgen.
  2. In die Public Corporate Governance Regeln ist eine entsprechende klare Regelung aufzunehmen, dass bei Ausschreibungen und Vergaben die Gesetze und Tarifverträge zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zwingend einzuhalten sind.

F) Regelungen für Eigenbetriebe

Die Regelungen für Eigenbetriebe werden entsprechend geändert, indem im Punkt 3.2 für den Fremdbezug neben der Wirtschaftlichkeit auch das gesamtstädtische Interesse und die Wahrung der Arbeitnehmer/-innen-Rechte verlangt wird.



Ulrike Küstler Hannes Rockenbauch



Thomas Adler Maria-Lina Kotelmann Gangolf Stocker


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