Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 7831-10.00
GRDrs 353/2011
Stuttgart,
05/20/2011



Bürgerbegehren gegen Stuttgart 21, Entscheidung über Zulässigkeit



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
08.06.2011
09.06.2011



Beschlußantrag:

1. Der Antrag auf Zulassung eines Bürgerentscheids über den „Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21“ ist unzulässig.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Vertrauensleuten der Antragsteller die Feststellung der Unzulässigkeit des Antrags bekannt zu geben.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

1. Frau Sigrid Klausmann-Sittler, Herr Axel Wieland und Herr Bernhard Ludwig haben als Vertrauensleute von zahlreichen weiteren Stuttgarter Bürgern die Durchführung eines Bürgerentscheids nach § 21 Abs. 3 GemO beantragt. Die Fragestellung des Bürgerentscheids soll lauten:

Auf den Unterschriftslisten für den Bürgerbescheid wird folgende Begründung gegeben: Weiter heißt es:
2. Gemäß § 21 Abs. 4 S. 1 GemO hat der Gemeinderat über die Zulässigkeit eines Antrags auf Bürgerentscheid zu entscheiden. Er ist dabei auf eine Rechtsprüfung beschränkt; ein Ermessensspielraum besteht nicht.

Die Entscheidung des Gemeinderats über die Zulässigkeit des Antrags ist den Vertrauensleuten der Antragsteller durch die Verwaltung in Bescheidform bekannt zu geben. Gegen diese Entscheidung kann nach §§ 21 Abs. 8 GemO, 41 Abs. 2 KomWG Widerspruch eingelegt werden, über den das Regierungspräsidium zu entscheiden hat.


3. Das Bürgerbegehren wird von deutlich mehr als 20.000 wahlberechtigten Stuttgarter Bürgern unterstützt. Erforderlich wären im Hinblick auf die maßgebliche Zahl von etwa 414.000 Wahlberechtigten in der Landeshauptstadt lediglich 20.000 Unterstützer (§ 21 Abs. 3 Satz 5 GemO). Alle Vertrauensleute sind in Stuttgart wahlberechtigt und haben das Begehren mit unterschrieben.
4. Unzulässigkeit wegen Verfolgung eines rechtswidrigen Ziels 4.5 Ansatzpunkte für ein Kündigungsrecht wegen Änderung der Verhältnisse (§ 60 Abs. 1 S. 1 VwVfG) sind nicht ersichtlich und werden vom Bürgerbegehren auch nicht behauptet. 5. Unzulässigkeit wegen Verstreichens der Sechs-Wochen-Frist 6. Ausschlussgrund Finanzfragen
7. Unzulässigkeit wegen unzureichender Begründung
Finanzielle Auswirkungen




Beteiligte Stellen






Dr. Wolfgang Schuster

Anlagen

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Anlage 1 Muster Unterschriftsliste.pdfAnlage 1 Muster Unterschriftsliste.pdf
Anlage 2 Gutachten Zulässigkeit.pdfAnlage 2 Gutachten Zulässigkeit.pdf
Anlage 3 Gutachten Finanzierung.pdfAnlage 3 Gutachten Finanzierung.pdf